Die Jahressonderzahlung wird nach § 20 TVöD gezahlt in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des "dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts"; unberücksichtigt bleiben das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt, Leistungszulagen und Leistungsprämien. Im Falle des Abschlusses einer Familienpflegezeitvereinbarung steht dem Beschäftigten der Aufstockungsbetrag kraft Gesetzes zu. Er gehört damit zum monatlichen Entgelt und fließt in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ein.

Auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei Urlaub und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist der Aufstockungsbetrag zu berücksichtigen. Nach § 21 TVöD werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Der Aufstockungsbetrag ist als monatlicher Entgeltbestandteil zu werten; unerheblich ist, dass es sich hierbei nicht um einen tariflich, sondern einen gesetzlich zustehenden Betrag handelt.

Ist der Beschäftigte länger als 6 Wochen arbeitsunfähig krank, so fließt der Aufstockungsbetrag auch in die Bemessungsgrundlage für den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD ein. Er gehört zu dem für die Höhe des Krankengeldzuschusses maßgebenden "Nettoentgelt".

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