Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung stellt eine Kombination aus Lohnausfall- und Referenzprinzip dar. Sie besteht aus 2 Bestandteilen:

  • Den in Monatsbeträgen festgelegten (ständigen) Entgeltbestandteilen

    Dies sind z. B. Tabellenentgelt, in der Übergangsphase das individuelle Vergleichsentgelt, Garantiebetrag bei Höhergruppierung, Wechselschicht-, Schichtzulagen bei ständiger Schichtarbeit, Funktionszulagen, Pflegezulagen, Heimzulagen, Besitzstandszulagen (z. B. Techniker-, Meister-, Programmiererzulagen).

    Nicht fortgezahlt wird bei Kurzarbeit der Aufstockungsbetrag nach dem TV COVID (auf 90 bzw. 95 %). Denn gem. § 5 Abs. 5 TV COVID ist der Aufstockungsbetrag kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, die vom Entgelt abhängig sind, nicht berücksichtigt.

    Bezüglich der Wechselschicht- und Schichtzulage hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Wechselschicht- bzw. Schichtzulage auch in Fällen der Entgeltfortzahlung weiter zu gewährleisten ist, wenn die/der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte.[1]

    Ein Sonderproblem besteht im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen i. S. des § 23 Abs. 1 TVöD. Auch hier handelt es sich um in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile i. S. des § 21 Satz 1 TVöD, die in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung einfließen. Dem steht § 21 Satz 3 TVöD nicht entgegen. Zwar nimmt diese Vorschrift Zahlungen nach § 23 TVöD von der Bemessungsgrundlage aus, bezieht sich jedoch nur auf die Absätze 2 (Jubiläumsgeld) und 3 (Sterbegeld). Die vermögenswirksamen Leistungen sind jedoch in Abs. 1 geregelt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Sinn und Zweck des § 21 Satz 3 TVöD. Denn dieser bezieht sich (systematisch) nur auf Satz 2 des § 21, der die Bemessung von nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen regelt. Darunter fallen jedoch nur Jubiläumsgeld und Sterbegeld, nicht aber vermögenswirksame Leistungen. Dies wurde auch klargestellt mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.3.2008, in dem ausdrücklich die Bezugnahme auf § 23 Abs. 2 und Abs. 3 aufgenommen wurde.

    Diese in Monatsbeträgen festgelegten (ständigen) Entgeltbestandteile des § 21 Satz 1 TVöD werden bei der Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip an dem allgemein bestimmten Zahltag des laufenden Monats weitergezahlt.

  • Den nicht in Monatsbeträgen festgelegten (unständigen) Entgeltbestandteilen

    Bezüglich dieser Entgeltbestandteile wird nach dem Referenzprinzip ein Durchschnittsbetrag ermittelt (siehe Ziff. 6.2).

Grundsätzlich unberücksichtigt bleiben gem. § 21 Satz 3 TVöD

  • Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit, wozu auch Pauschalen für Überstunden und Mehrarbeit zu zählen sind
  • Leistungsentgelte wie Leistungszulage, Leistungsprämie, Boni
  • Jahressonderzahlungen
  • Jubiläumsgeld
  • Sterbegeld

Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Entgelts für Überstunden und Mehrarbeit ist zu beachten, dass dies sowohl das Stundenentgelt für Überstunden bzw. Mehrarbeit als auch den Zeitzuschlag für Überstunden betrifft.

Das Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit und der Zeitzuschlag für Überstunden wird nur dann in die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung einbezogen, wenn die Überstunden bzw. die Mehrarbeit im Dienstplan vorgesehen sind. Die Entgeltfortzahlung erfolgt in diesen Fällen als unständiger Entgeltbestandteil (siehe hierzu Ziff. 6.2).

Von dienstplanmäßigen Überstunden bzw. Mehrarbeit ist auszugehen, wenn von der jeweils im Vorhinein geplanten, d. h. der dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers abgewichen wird. Die Einbeziehung von "im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit" ist in diesen Fällen dadurch gerechtfertigt, weil dder Beschäftigte in derartigen Fällen keine rechtsmissbräuchliche Erhöhung des fortzuzahlenden Entgelts bewirken kann.

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