Die Aufstockung des Teilzeitentgelts bei vor dem 1.1.2015 vereinbarter Familienpflegezeit erfolgt

  • entweder zulasten eines bestehenden Wertguthabens des Beschäftigten, das in der "Vorpflegephase" aufgebaut wurde ("Flexi II-Gesetz")
  • oder zulasten eines Arbeitszeitkontos nach der Übergangsregelung in § 116 SGB IV (Arbeitszeitkonten, die bereits vor dem 1.1.2009 bestanden oder aufgrund einer vor dem 1.1.2009 existierenden Vereinbarung eingeführt werden)
  • oder, wenn ein solches Wertguthaben/Arbeitszeitguthaben nicht oder in nicht ausreichender Höhe besteht, durch den Arbeitgeber zulasten eines vom Arbeitnehmer später auszugleichenden "negativen" Wertguthabens. Dies bedeutet, dass eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Nr. 1 SGB IV zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem geschlossen werden muss. Nach bisherigem Verständnis werden Wertguthabenvereinbarungen auf freiwilliger Grundlage geschlossen.

Auch im Geltungsbereich des TVöD können sog. "Flexi II-Wertguthaben" aufgebaut werden. Der Arbeitgeber kann nach § 10 Abs. 6 TVöD mit dem/der Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren.

In der Praxis werden ausreichende positive Wertguthaben/Arbeitszeitguthaben regelmäßig nicht vorhanden sein, sodass die zuletzt genannte Variante – das sog. "negative Wertguthaben" – der Normalfall sein dürfte. In dieser Variante läuft das Wertguthaben zunächst "ins Minus". Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine staatliche Förderung in Form eines zinslosen Darlehens (näher unten Ziffer 3.4). Das negative Wertguthaben muss vom Beschäftigten in der sog. Nachpflegephase ausgeglichen werden (näher unten Ziffer 3.3.3).

 
Wichtig

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, bb FPfZG ist es zulässig, die Familienpflegezeit auch über ein sog. negatives "Arbeitszeitkonto" abzuwickeln, sofern das Arbeitszeitkonto auf einer vor dem 1.1.2009 bestehenden Vereinbarung beruht. Der Ausgleich erfolgt dann in der Weise, dass in jedem Monat die monatlich während der Familienpflegezeit entnommene Arbeitszeit nachgearbeitet wird.

Aus Sicht des Arbeitgebers ist jedoch Folgendes zu beachten: In den Aufstockungsbetrag fließen auch Zulagen, unständige Entgeltbestandteile und Jahressonderzahlungen ein. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung zum negativen Arbeitszeitkonto wird in der sog. Nachpflegephase jedoch nicht – wie beim negativen Wertguthaben – der Aufstockungsbetrag einbehalten, vielmehr muss der Beschäftigte nur die während der Familienpflegezeit "entnommene Arbeitszeit" nacharbeiten. Der Aufstockungsbetrag, der auf die Zulagen, unständigen Entgeltbestandteile, Jahressonderzahlungen etc. entfällt, geht in dieser Variante somit zulasten des Arbeitgebers.

Auch tritt bei einem Störfall die Familienpflegezeitversicherung bei Abwicklung der Familienpflegezeit in Form eines negativen Arbeitszeitkontos offenbar nicht ein. Aus den genannten Gründen kann die Abwicklung der Familienpflegezeit in Form eines negativen Arbeitszeitkontos kaum empfohlen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge