Steht ein Wertguthaben/Arbeitszeitguthaben nicht zur Verfügung – was nicht selten der Fall sein dürfte –, so führt die Familienpflegezeit zunächst zu einem sog. "negativen" Wertguthaben. In diesem Fall erhöht sich die Arbeitszeit des Beschäftigten in der sogenannten "Nachpflegephase" wieder auf den vor Antritt der Familienpflegezeit maßgebenden oder einen höheren Umfang. Das Arbeitsentgelt wird indes weiterhin nur in reduziertem Umfang gezahlt, solange bis der Saldo ausgeglichen ist.

Die Pfändungsfreigrenze ist diesbezüglich ohne Bedeutung. Hier handelt es sich um eine spezialgesetzlich geregelte Verrechnungsmöglichkeit. Der Arbeitgeber behält einen Teil des Entgelts ein und zahlt – sofern er ein Darlehen in Anspruch genommen hat – mit dem einbehaltenen Entgelt das Darlehen an das Bundesamt zurück (§ 6 FPfZG).

 

Beispiel zum Einbehalt von Entgelt in der Nachpflegephase

In den obenstehenden Beispielen wird in der Nachpflegephase bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten, um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum der Familienpflegezeit aufgestockt wurde. Einbehalten werden somit in Beispiel 1 ein Betrag von 750 EUR, in Beispiel 2 ein Betrag von 779,37 EUR monatlich.

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