(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 25, 27 und 46 Abs. 2 über

 

a)

Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

 

b)

Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

 

c)

Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

 

d)

Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

 

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

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