(1) Für die Mitglieder des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend.

 

(2) 1Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. 2Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 3In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

 

(3) Die Mitglieder des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Migliedschaft im Personalrat oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt; dies gilt nicht für einen dienstlichen Wechsel zum Zweck der Ausbildung.

 

(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 45 Abs. 6 darf ein Personalratsmitglied für die Dauer eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Personalrat nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind, es sei denn, zwingende dienstliche Notwendigkeiten stehen entgegen.

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