Das Verfahren der Mitbestimmung ist für den Bereich des Bundes in §§ 70-77 BPersVG geregelt. Dabei beinhaltet § 70 BPersVG das Verfahren zwischen der Dienststelle, die die mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtigt, sowie dem hierfür zuständigen Personalrat, das Stufenverfahren sowie in welchen Fällen im Anschluss an das Stufenverfahren die Einigungsstelle anzurufen ist und die Kompetenz der Einigungsstelle.

§ 77 BPersVG beinhaltet das Initiativrecht des Personalrats, bestimmt also, in welchen Fällen der Personalrat das Mitbestimmungsverfahren eigenständig in Gang setzen kann.

§ 73 BPersVG regelt die Errichtung, Zusammensetzung und § 74 BPersVG die allgemeinen Grundsätze des Verfahrens vor der Einigungsstelle.

§ 70 Abs. 1 BPersVG bestimmt, dass eine Maßnahme, so sie denn der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden darf. Andernfalls ist sie unwirksam (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung).

Innerhalb der Mitbestimmungsrechte ist zu differenzieren zwischen voll mitbestimmungspflichtigen und eingeschränkt mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen.

Bei uneingeschränkt mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen begegnen sich beide Dienststellenpartner auf Augenhöhe. Wird zwischen beiden hinsichtlich einer Maßnahme keine Einigung erzielt, entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle verbindlich. Sie ersetzt somit die fehlende Einigung zwischen den Parteien (§ 75 Abs. 1 BPersVG).

Im Gegensatz hierzu spricht bei fehlender Einigung zu Maßnahmen, die der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegen (78 Abs. 1 und des § 80 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und 19 bis 21 BPersVG), die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung an die oberste Bundesbehörde oder das nach § 71 Abs. 1 Satz 3 BPersVG zuständige Organ oder seines Ausschusses aus. Der Einigungsstellenspruch ist also nicht bindend. Eine Abweichung durch die Dienststelle ist deshalb denkbar. Die Einschränkung des Mitbestimmungsrechts hat verfassungsrechtliche Gründe: Entscheidungen der Dienststelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Allgemeinheit wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, dürfen nicht auf neutrale, außerhalb der Regierungsverantwortung stehende Stellen übertragen werden.[1]

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