Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung unterliegt (z. B. die Einstellung eines Arbeitnehmers; § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG), kann nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Allerdings kann die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats durch eine Stufenvertretung[1] bzw. letztlich im Verfahren vor der Einigungsstelle ersetzt werden (§ 69 BPersVG). In den Fällen der vollen Mitbestimmung – dies sind die in § 75 BPersVG abschließend aufgezählten Angelegenheiten – trifft die Einigungsstelle eine abschließende und verbindliche Entscheidung. Dagegen darf sie in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung – es handelt sich um die in § 76 BPersVG enthaltenen Fälle – nur eine Empfehlung aussprechen; die oberste Dienstbehörde entscheidet dann endgültig.

Das Verfahren der Mitbestimmung ist für den Bereich des Bundes in §§ 69–71 BPersVG geregelt. Dabei beinhaltet § 69 BPersVG das Verfahren zwischen der Dienststelle, die die mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtigt, sowie dem hierfür zuständigen Personalrat, das Stufenverfahren sowie in welchen Fällen im Anschluss an das Stufenverfahren die Einigungsstelle anzurufen ist und die Kompetenz der Einigungsstelle.

§ 70 BPersVG beinhaltet das Initiativrecht des Personalrats, bestimmt also, in welchen Fällen der Personalrat das Mitbestimmungsverfahren eigenständig in Gang setzen kann.

§ 71 BPersVG regelt die Errichtung, Zusammensetzung und die allgemeinen Grundsätze des Verfahrens vor der Einigungsstelle.

§ 69 Abs. 1 BPersVG bestimmt, dass eine Maßnahme, so sie denn der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden darf. Andernfalls ist sie unwirksam (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung).

Innerhalb der Mitbestimmungsrechte ist zu differenzieren zwischen voll mitbestimmungspflichtigen und eingeschränkt mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen.

Bei voll mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen begegnen sich beide Dienststellenpartner auf Augenhöhe. Wird zwischen beiden hinsichtlich einer Maßnahme keine Einigung erzielt, entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle verbindlich. Sie ersetzt somit die fehlende Einigung zwischen den Parteien, § 71 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 4 Satz 1 BPersVG.

Im Gegensatz hierzu spricht bei fehlender Einigung zu Maßnahmen, die der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegen, die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung an die oberste Bundesbehörde oder das nach § 69 Abs. 3 Satz 4 BPersVG zuständige Organ oder seines Ausschusses aus. Der Einigungsstellenspruch ist also nicht bindend. Eine Abweichung durch die Dienststelle ist deshalb denkbar. Die Einschränkung des Mitbestimmungsrechts hat verfassungsrechtliche Gründe: Entscheidungen der Dienststelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Allgemeinheit wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, dürfen nicht auf neutrale, außerhalb der Regierungsverantwortung stehende Stellen übertragen werden.[2]

[1] Handelt es sich nicht um eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes, sondern um die einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Gemeinden; Landkreise), gelten für die Fortsetzung des Verfahrens die Regelungen des § 69 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 BPersVG und die Sonderregelungen der §§ 88, 89 BPersVG sowie die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen.

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