Nach § 34 Abs. 1 BPersVG bildet der Personalrat aus seiner Mitte den Vorstand, bestehend aus je einem Mitglied der im Personalrat vertretenen Gruppe. Jede Gruppe wählt getrennt von der anderen ihr Vorstandsmitglied. Der Vorstand besteht somit aus 2 Mitgliedern, einem Beamtenvertreter und einem Arbeitnehmervertreter. Zudem besteht die Möglichkeit bei großen Gremien (11 oder mehr Mitglieder) 2 weitere Vorstände hinzuzuwählen (§ 34 Abs. 2 BPersVG).

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