(1) 1Aufwendungen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut empfohlen sind, sind beihilfefähig. 2Abweichend von Satz 1 sind Aufwendungen für eine Schutzimpfung gegen Influenza oder Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)[1] unabhängig von einer Impfempfehlung beihilfefähig. [2]3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit ins Inland vorzubeugen. 4Aufwendungen für eine Impfdokumentation[3] [Bis 31.07.2023: einen Impfausweis] im Sinne des § 22 des Infektionsschutzgesetzes sind beihilfefähig.

 

(2)[4] 1Aufwendungen für eine medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit dem Humanen Immundefizienz-Virus sind für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und ein substantielles Risiko für eine Infektion mit dem Humanen Immundefizienz-Virus besteht. 2Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

 

1.

die ärztliche Beratung über die Präexpositionsprophylaxe,

 

2.

die nach einer ärztlichen Beratung zur Präexpositionsprophylaxe ärztlich verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel für die Präexpositionsprophylaxe,

 

3.

die vor und während der Anwendung der für die Präexpositionsprophylaxe verordneten Arzneimittel erforderlichen Untersuchungen und

 

4.

die risikoadaptierte Untersuchung auf Lues, Gonorrhoe oder Chlamydien als Begleitdiagnostik.

 

(3[5] [Bis 31.03.2021: 2] ) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4005, 4050, 4055 und 4060 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.

 

(4[6] [Bis 31.03.2021: 3] ) Für Fahrten und Flüge in Bezug auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 3[7] [Bis 31.03.2021: Absätzen 1 und 2] gilt § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend.

 

(5[8] [Bis 31.03.2021: 4] ) 1Aufwendungen für ambulante medizinische Vorsorgeleistungen

 

1.

in einem anerkannten Kurort mit der Artbezeichnung

 

a)

Kneipp-Heilbad,

 

b)

Mineralheilbad,

 

c)

Moorheilbad,

 

d)

Nordsee-Heilbad,

 

e)

Soleheilbad,

 

f)

Thermalheilbad,

 

g)

Heilklimatischer Kurort,

 

h)

Kneipp-Kurort,

 

i)

Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,

 

j)

Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb,

 

k)

Ort mit Moor-Kurbetrieb oder

 

l)

Ort mit Sole-Kurbetrieb

oder

 

2.

in einem entsprechenden Ort in einem anderen Bundesland oder im Ausland, den das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gibt,

zur Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen wird, zur Vermeidung der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes, zur Vorbeugung vor Erkrankungen, zur Vermeidung der Verschlimmerung von Erkrankungen oder zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit sind beihilfefähig. 2§ 30 Abs. 1 Sätze 3 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 4, Abs. 4 bis 6[9] [Bis 31.07.2023: Abs. 4 und 5] ist entsprechend anzuwenden.

 

(6[10] [Bis 31.03.2021: 5] ) 1Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter, auch in Form von Mutter-Kind oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen sind beihilfefähig. 2§ 30 Abs. 1 Sätze 3 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 4 bis 6[11] [Bis 31.07.2023: Abs. 4 und 5] ist entsprechend anzuwenden.

 

(7[12] [Bis 31.03.2021: 6] ) 1Aufwendungen für stationäre medizinische Vorsorgeleistungen für Kinder nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 NBG vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen, sind beihilfefähig. 2§ 30 Abs. 1 Sätze 3 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6[13] [Bis 31.07.2023: Abs. 4 und 5] ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und pflegerische Leistungen für höchstens 42 Tage (ohne Anreisetag und Abreisetag) beihilfefähig sind.

 

(8[14] [Bis 31.03.2021: 7] ) 1Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen nach den Absätzen 5 bis 7[15] [Bis 31.03.2021: Absätzen 4 bis 6] sind nur beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Vorsorgeleistung vor deren Beginn anerkannt hat und die Vorsorgeleistung innerhalb von vier Monaten nach der Anerkennung begonnen hat. 2Die Festsetzungsstelle erkennt die Notwendigkeit der Vorsorgeleistung an, wenn

 

1.

die Vorsorgeleistung medizinisch notwendig ist,

 

2.

eine ärztliche Behandlung und eine Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichen, um

 

a)

eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

 

b)

eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu vermeiden,

 

c)

einer Erkrankung vorzubeugen oder die Verschlimmerung einer Erkrankung z...

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