(1) Aufwendungen für eine Rettungsfahrt zum Krankenhaus sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

 

(2) 1Aufwendungen für andere als in Absatz 1 genannte Fahrten sind nur beihilfefähig, wenn die Fahrt ärztlich, zahnärztlich oder psychotherapeutisch[1] verordnet ist und einer der folgenden Fälle vorliegt:

 

1.

Fahrten im Zusammenhang mit einer stationären Krankenhausbehandlung,

 

2.

Fahrten zur Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Verlegung medizinisch zwingend erforderlich ist oder die Festsetzungsstelle der Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus vorher zugestimmt hat,

 

3.

Fahrten im Zusammenhang mit einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn durch die vor- oder nachstationäre Behandlung eine andernfalls medizinisch gebotene stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,

 

4.

Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation in einem Krankenhaus oder in einer Arztpraxis und Fahrten im Zusammenhang mit einer Voroder Nachbehandlung im Zusammenhang mit einer solchen Operation,

 

5.

Fahrten zum Krankentransport in einem Krankenkraftwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist,

 

6.

Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Dialysebehandlung, einer ambulanten onkologischen Strahlentherapie, einer ambulanten parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder einer ambulanten parenteralen onkologischen Chemotherapie,

 

7.

Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Krankenbehandlung von Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen,

 

a)

die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" besitzen oder

 

b)

die mindestens dem Pflegegrad 3 im Sinne des § 15 SGB XI zugeordnet sind,

 

8.

in besonderen Ausnahmefällen Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Krankenbehandlung, wenn die Festsetzungsstelle das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls vorher anerkannt hat, und

 

9.

Fahrten der Eltern zum Besuch ihres stationär untergebrachten Kindes, wenn der Besuch wegen des Alters des Kindes und aus medizinischen Gründen notwendig ist.

2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1, 3, 4 und 6 bis 8 sind nur die Aufwendungen für Fahrten zu oder von der nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit beihilfefähig. 3Abweichend von Satz 2 sind bei Vorliegen eines zwingenden Grundes Aufwendungen für Fahrten auch zu oder von einer anderen als der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsmöglichkeit beihilfefähig.

 

(3) 1Nicht beihilfefähig sind

 

1.

Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise sowie

 

2.

Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Behandlung außerhalb der Europäischen Union.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 sind Aufwendungen für die Fahrt beihilfefähig, wenn die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich war oder die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG erforderlich ist.

 

(4) 1Als Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen bis zur Höhe der niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels beihilfefähig. 2Höhere Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden konnte. 3Wird ein privates Kraftfahrzeug benutzt, so werden als Fahrtkosten 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke berücksichtigt. 4Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 5 sind die Aufwendungen bis zur Höhe der Entgelte, die aufgrund von Vereinbarungen oder sonstiger Regelungen für die Inanspruchnahme der Leistungen des Rettungsdienstes bestimmt sind, beihilfefähig.

 

(5) 1Ist für Beihilfeberechtigte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, so sind die Aufwendungen für eine Fahrt zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig,

 

1.

eine sofortige Behandlung geboten war oder

 

2.

die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Fahrt zuvor anerkannt hat.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 wird in Ausnahmefällen Beihilfe auch ohne vorherige Anerkennung gewährt.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Flüge und Flugkosten entsprechend.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.10.2019.

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