(1) 1Aufwendungen für eine Fahrt, auch einer Begleitperson, im Zusammenhang mit einer Maßnahme der stationären [1]Anschlussrehabilitation oder mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 4[2] [Bis 30.09.2019: Nr. 3] sind beihilfefähig, wenn die Fahrt ärztlich verordnet ist. 2Für die Höhe gilt § 26 Abs. 4 entsprechend. 3Aufwendungen für eine Fahrt, auch einer Begleitperson, im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind entsprechend § 26 Abs. 4 bis zu einem Betrag in Höhe von 200 Euro für die Hinfahrt und die Rückfahrt beihilfefähig. 4Aufwendungen für Fahrten, auch einer Begleitperson, im Zusammenhang mit einer Maßnahme der ambulanten Anschlussrehabilitation oder mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 sind entsprechend § 26 Abs. 4 bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 200 Euro beihilfefähig.[3] [Bis 30.09.2019: 3Aufwendungen für eine Fahrt, auch einer Begleitperson, im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, ausgenommen Maßnahmen der Anschlussrehabilitation, sind entsprechend § 26 Abs. 4 bis zu einem Betrag in Höhe von 200 Euro für die Hinfahrt und die Rückfahrt beihilfefähig. 4Aufwendungen für Fahrten, auch einer Begleitperson, im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 sind entsprechend § 26 Abs. 4 bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 200 Euro beihilfefähig. 5Nutzen mehrere Personen gemeinsam ein privates Kraftfahrzeug, so sind Aufwendungen für die Fahrt in der Höhe beihilfefähig, in der sie beihilfefähig wären, wenn nur eine Person das private Kraftfahrzeug benutzt hätte.]
(2) Aufwendungen für Kurtaxe, auch einer Begleitperson; und für einen ärztlichen Schlussbericht im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4[4] [Bis 30.09.2019: Nrn. 1 bis 3] sind beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und pflegerische Leistungen sind wie folgt beihilfefähig:
2. |
bei [Bis 30.09.2019: sonstigen] [6] stationären Rehabilitationsmaßnahmen
Bis 31.07.2023:
|
3. |
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt, für höchstens 21 Tage (ohne Anreisetag und Abreisetag), |
4. |
[8]bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in einer Rehabilitationseinrichtung, wenn eine gesonderte Abrechnung erfolgt,
|
Bis 31.07.2023:
4. |
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen
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5. |
[9]bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in einer Rehabilitationseinrichtung, wenn eine gesonderte Abrechnung nicht erfolgt,
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(4) Aufwendungen für die Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn eine Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist.
(5)[10] 1Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme sind Aufwendungen für die Unterkunft einer Begleitperson außerhalb der Einrichtung beihilfefähig, wenn die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist und die Begleitperson in der Einrichtung nicht aufgenommen werden kann. 2Die Aufwendungen sind angemessen bis zur Höhe der Kosten, die für eine Unterkunft der Begleitperson in der Einrichtung entstanden wären.
Bis 30.09.2019:
(5) 1Führen Beihilfeberechtigte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihre mit ihnen im Ausland lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, ausgenommen Maßnahmen der Anschlussrehabilitation, im Inland durch, so sind die Fahrtkosten und die Flugkosten zwischen dem ...
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