Gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten des Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Diese Formulierung zeigt, dass es im Einzelfall nicht bereits zu einer Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen bzw. zu einer Vertragspflichtverletzung gekommen sein muss, sondern Voraussetzung ist nur, dass die Nebentätigkeit solch eine Beeinträchtigung abstrakt befürchten lässt (s. unten Punkt 3.3).
Häufig werden sich die genannten Versagungstatbestände überschneiden, da eine Nebentätigkeit, die die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers beeinträchtigt, grds. auch gleichzeitig eine Verletzung von Arbeitgeberinteressen darstellt.
Allgemeine öffentliche Belange, die das Arbeitsverhältnis nicht berühren (z. B. Belange des Arbeitsmarktes), stellen dagegen keinen Untersagungsgrund dar.
Entgegen dem Wortlaut hat der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung jedoch kein Ermessen gem. § 315 BGG. Die Formulierung "kann untersagen" beschreibt lediglich die Zuständigkeit des Arbeitgebers, in diesem Falle tätig zu werden. Soweit die tariflichen Voraussetzungen vorliegen, ist er vielmehr verpflichtet, insoweit tätig zu werden.
Die Möglichkeit, Nebentätigkeiten zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, bezieht sich auf alle Nebentätigkeiten, nicht nur auf diejenigen, die anzeigepflichtig sind. Auch unentgeltliche Nebentätigkeiten können geeignet sein, die Arbeitskraft des Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
3.1 Beeinträchtigung arbeitsvertraglicher Pflichten des Beschäftigten
Unzulässig ist eine Nebentätigkeit, die den Beschä...