Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebentätigkeit von Gemeindearbeitern

 

Leitsatz (redaktionell)

Da in § 11 BMT-G II (juris: BMTG-2) nicht wie in § 11 Satz 1 BAT für die Nebentätigkeiten des Angestellten aufgenommen ist, daß für die Nebentätigkeiten des Arbeiters ebenfalls die für die Beamten des öffentlichen Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung finden, kann auch der öffentliche Arbeitgeber gegenüber den von ihm beschäftigten Arbeitern seine nach § 11 BMT-G II generell erforderliche vorherige Zustimmung zur Aufnahme von entgeltlichen Nebentätigkeiten nur aus den Gründen berechtigt verweigern, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den privaten Arbeitgebern zugestanden werden.

 

Normenkette

BAT § 11 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 442433

NZA 1996, 723

ZTR 1995, 550-551 (LT1)

ArbuR 1995, 469 (L1)

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