Die Nebentätigkeit von Arbeitern im öffentlichen Dienst ist in § 11 BMT-G II (§ 13 MTArb/MTArb-O) geregelt. Danach darf ein Arbeiter Nebentätigkeit gegen Entgelt nur ausüben, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt hat. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Regelung. Da nach § 11 BMT-G II, anders als nach § 11 Satz 1 BAT, für die Nebentätigkeit des Arbeiters nicht die für dieBeamten des öffentlichen Arbeitgebers geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung finden, kann der öffentliche Arbeitgeber gegenüber den Arbeitern seine Zustimmung zur Aufnahme von entgeltlichen Nebentätigkeiten nur aus den Gründen berechtigt verweigern, wie sie nach ständiger Rechtsprechung des BAG den privaten Arbeitgebern zugestanden werden.[1]

Die Verweigerung der Genehmigung ist nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen (s. unter Allgemeines) nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, weil durch die Ausübung der Nebentätigkeit die betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden, weil z.B.

  • der Arbeiter wegen des zeitlichen Aufwandes oder der Schwere der Tätigkeit nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeit ordnungsgemäß zu erbringen[2],
  • der Arbeiter mit seiner Nebentätigkeit dem Arbeitgeber unerlaubten Wettbewerb macht.[3]

Anders als bei den Angestellten besteht für die Arbeiter keine Ablieferungspflicht für Vergütungen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst.

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