Arbeiter dürfen gemäß § 11 BMT-G II Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers ausüben. Der Begriff "Nebenbeschäftigung" wird in § 67 Nr. 28 BMT-G II definiert.

Es entspricht zwar allgemeiner Auffassung, dass trotz des von § 11 BAT abweichenden Wortlauts, im Rahmen der Auslegung, die für Beamte geltenden gesetzlichen Regelungen herangezogen werden können. Dem kann nach einer Entscheidung des BAG[1] nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Nach diesem Urteil ist § 11 BMT-G II allein schon deshalb als eigenständige, vom Beamtenrecht unabhängige Regelung zu sehen, da die Tarifvertragsparteien von der Möglichkeit, ergänzend auf die Bestimmungen des Beamtenrechts hinzuweisen, keinen Gebrauchgemacht haben.

Das BAG verneinte in der o.g. Entscheidung einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers hinsichtlich Art und Umfang etwaiger Nebentätigkeiten. Ein Fragerecht bestehe nur dann, wenn Anhaltspunkte für Vertragsverletzungen durch die Ausübung von Nebenbeschäftigungen vorlägen (z.B. Rückgang der Arbeitsleistung, häufiges Zuspätkommen oder mangelnde Bereitschaft, Überstunden zu leisten).

Auch das LAG Hamm[2] vertrat die Rechtsmeinung, dass der öffentliche Arbeitgeber gegenüber den von ihm beschäftigten Arbeitern die generell erforderliche vorherige Zustimmung zur Aufnahme von Nebenbeschäftigungen nur aus Gründen berechtigt verweigern könne, die nach ständiger Rechtsprechung des BAG den privaten Arbeitgebern zugestanden werden.

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