Das MuSchG verfolgt den Grundsatz, dass Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung weiterhin ihrer Beschäftigung nachgehen können, ggf. unter entsprechend angepassten Bedingungen. Eine Ausnahme hiervon stellen die Schutzfristen vor und nach der Entbindung nach § 3 MuSchG dar. Aufgrund der Schutzfristen werden Frauen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und in den 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung unabhängig von ihrem Gesundheitszustand oder ihrer Tätigkeit gänzlich von ihren Arbeitspflichten befreit.

Die Schutzfristen nach § 3 MuSchG sind Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG. Dem Arbeitgeber ist es dem Grundsatz nach während der Schutzfristen verboten, eine Frau zu beschäftigen bzw. sie tätig werden zu lassen. Ausnahmen hiervon sind nur in engem Rahmen vorgesehen und wenn die Frau dies ausdrücklich wünscht.

6.1.1 Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Während der gesamten vor- und nachgeburtlichen Schutzfrist sowie den Tag der Entbindung hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen die Krankenkasse (§ 24i SGB V, § 19 Abs. 1 MuSchG) bzw. gegen das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Darüber hinaus besteht in der Regel Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gegen den Arbeitgeber (§ 20 MuSchG).

Soweit die Frau während der vorgeburtlichen Schutzfrist von der Möglichkeit zur Fortführung ihrer Tätigkeit gebrauch macht, ruht ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld in dem Umfang, wie sie aufgrund ihrer freiwilligen Weiterarbeit Gehalt erhält (§ 24i Abs. 4 Satz 1 SGB V). Dasselbe gilt für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Ob seitens des Arbeitgebers eine Verpflichtung besteht, die Frau im Falle ihrer Weiterarbeit auf ihren (verfallenden) Anspruch auf Mutterschaftsgeld hinzuweisen, ist streitig. Es ist jedoch angebracht und zeugt von sozialer Verantwortung, dass der Arbeitgeber unabhängig von etwaigen rechtlichen Verpflichtungen die Frau darauf hinweist, dass während der Schutzfristen nach dem MuSchG grundsätzlich ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht und dass dieser Anspruch während ihrer freiwilligen Weiterarbeit ruht. Siehe auch: Beitrag zum Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.

6.1.2 Anrechnung auf Stufenlaufzeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TV-L)

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD gelten als Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) und § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) alle Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG. Als Beschäftigungsverbote gelten Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG, somit auch die Schutzfristen vor und nach der Entbindung i. S. v. § 3 MuSchG.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TV-L gelten als Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L alle Zeiten von Schutzfristen nach dem MuSchG.

Zeiten, in denen die Frau aufgrund einer Schutzfrist keine Arbeitsleistung erbringt, werden einer ununterbrochenen, tatsächlichen Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 3 TVöD bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L fiktiv gleichgestellt. Für Zeiten von Schutzfristen darf somit weder im Geltungsbereich des TVöD noch im Geltungsbereich des TV-L eine Kürzung der Stufenlaufzeit vorgenommen werden.

6.1.3 Fortbestehen des Erholungsurlaubs (§ 24 MuSchG)

Gemäß § 24 Satz 1 MuSchG gelten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz als Beschäftigungszeiten. Für die Zeiten der Beschäftigungsverbote findet daher keine Kürzung des Erholungsurlaubs statt. Die Regelungen gelten auch für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG).

 
Wichtig

Die Vorschriften des § 24 MuSchG gelten für Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG, sie schließen damit die Schutzfristen vor und nach einer Entbindung nach § 3 MuSchG mit ein.

Zum Fortbestehen des Erholungsurlaubs ausführlicher mit Beispielen siehe Abschnitt 7.1.4

6.1.4 Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbotes (§ 25 MuSchG)

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG dürfen keine Auswirkungen auf den Fortbestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses haben. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Frauen aufgrund der mutterschutzrechtlichen Vorschriften keine beruflichen Nachteile erleiden.

Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG sind sowohl die Schutzfristen vor und nach der Entbindung als auch das Verbot der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie das vorläufige betriebliche, das betriebliche und das ärztliche Beschäftigungsverbot.

Der Arbeitgeber ist durch § 25 MuSchG nicht gezwungen, die Frau auf ihrem früheren Arbeitsplatz mit der früheren Tätigkeit zu beschäftigen. Sie ist lediglich nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen zu beschäftigen, sodass der Arbeitgeber berechtigt ist, der Frau im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 GewO, § 315 BGB eine andere Tätigkeit zuzuweisen[1] .

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats sind zu beachten, wenn der Arbeitgeber eine Versetzung vornehmen möchte.

[1] Siehe auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11782.

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