§ 9 Abs. 3 MuSchG verpflichtet den Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes zur Sicherstellung, dass eine schwangere oder stillende Frau ihre berufliche Tätigkeit am Arbeitsplatz, sofern erforderlich, kurz unterbrechen kann. Während dieser Pausen und Arbeitsunterbrechungen sollte sie unter geeigneten Bedingungen die Möglichkeit haben, sich hinzulegen, zu setzen und auszuruhen. Diese Unterbrechungen gelten als Arbeitszeit, bleiben von einer Gehaltskürzung verschont und erfordern weder Vor- noch Nacharbeit. Eine Verrechnung dieser Arbeitsunterbrechungen mit den gesetzlichen Ruhepausen gemäß dem Arbeitsschutzgesetz oder anderen Vorschriften ist ebenso unzulässig (vgl. Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Mutterschutz, 17. Auflage 2021, S. 33).

Die Frau ist verpflichtet, sich zur Inanspruchnahme dieser Arbeitsunterbrechungen bei ihrem Vorgesetzten abzumelden.

Vom Anspruch, die Tätigkeit am Arbeitsplatz kurz zu unterbrechen, abzugrenzen sind die in § 7 MuSchG geregelten Freistellungen für ärztliche Untersuchungen und zum Stillen. Auch für diese Zeiten darf der Frau grundsätzlich kein Entgeltausfall entstehen. Die Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen nach § 5 ArbZG oder anderen Vorschriften angerechnet. Siehe dazu näher Abschnitt 5.

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