Der Arbeitgeber hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchG eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Das betrifft in der Regel die Leistungen nach § 24d Abs. 1 SGB V. Danach hat die Frau Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie Hebammenhilfe während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung. Der Freistellungsanspruch gilt auch für Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).
Der Arbeitgeber ist nicht zur Freistellung verpflichtet, wenn die Untersuchung auch außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden kann. Die Frau hat bei der Vereinbarung von Terminen die Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Das heißt, sie hat darauf hinzuwirken, dass der Termin außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfinden kann.
Kein Anspruch auf Freistellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchG besteht hingegen für Untersuchungen im Zusammenhang mit Kinderwunschbehandlungen. Auch im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch besteht kein Freistellungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Für die o. g. Fälle sind im Falle von Arbeitsunfähigkeit die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes heranzuziehen.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 MuSchG hat Arbeitgeber eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten 12 Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen. Dabei ist unerheblich, ob das Kind in dieser Zeit tatsächlich gestillt wird oder ob die Frau Muttermilch abpumpt. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Frau stillt. Die Kosten trägt nach § 9 Abs. 6 Satz 2 MuSchG der Arbeitgeber. Die Dauer der Stillzeit richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen im Einzelfall. Die Frau hat die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Sie umfasst nicht nur die eigentliche Stillzeit, sondern auch die Zeit für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie die Zeit, die für das Säubern und Umkleiden des Kindes benötigt wird . Unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit beträgt die Mindestdauer der Freistellung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 MuSchG zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde nähere Festlegungen treffen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 MuSchG).
Nach § 23 Abs. 1 MuSchG darf der Frau durch die Gewährung der Freistellung für Untersuchungen oder zum Stillen kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen nach § 5 ArbZG oder anderen Vorschriften angerechnet.
Für Schülerinnen und Studentinnen i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG findet § 23 MuSchG keine Anwendung. Das bedeutet, sie haben ebenfalls Anspruch auf die Freistellung für Untersuchungen oder zum Stillen nach § 7 MuSchG, allerdings kann für diese Freistellungen eine Entgeltminderung vorgenommen werden.
Im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes hat der Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG einer schwangeren oder stillenden Frau kurze Arbeitsunterbrechungen zu ermöglichen. Diese Arbeitsunterbrechungen gelten ebenfalls als Arbeitszeit. Schülerinnen und Studentinnen sind hiervon nicht ausgenommen. Es ist weder erforderlich, die Arbeitsunterbrechungen nachzuarbeiten noch im Voraus zu planen. Eine Anrechnung auf die gesetzlichen Ruhezeiten ist unzulässig, siehe dazu näher Abschnitt 4.4.