Einen Rechtsanspruch auf die Zahlung des Mindestlohns haben alle Arbeitnehmer (§ 22 Abs. 1 MiLoG). Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (§ 611a BGB).[1] Ein Arbeitsverhältnis ist geprägt durch (i. d. R.) Erwerbsabsicht, Weisungsgebundenheit und Eingliederung.[2]

 
Hinweis

Die arbeitsrechtliche Beurteilung erfolgt unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen/steuerrechtlichen Behandlung. So ist der Übungsleiterfreibetrag von derzeit 3.000 EUR im Jahr lediglich ein steuerrechtlicher Privilegierungstatbestand ohne Auswirkungen auf die Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses. Entsprechendes gilt für die Sozialversicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV. Eine Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs stellt immer ein Arbeitsverhältnis dar. Auch bei einer Kumulation – Minijob mit Übungsleiterfreibetrag mit Entgelt von 700 EUR – ändert sich nichts an dieser Beurteilung, greift also das Mindestlohngesetz.

Bezüglich der geringfügig Beschäftigten hat der Gesetzgeber besondere Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Dokumentation der Arbeitszeit geschaffen.[3] Gerade bei "Minijobbern" können besondere Probleme entstehen, wenn hier zwar die Vergütung geregelt ist, jedoch nicht die Arbeitszeit, sodass sich nicht nachvollziehen lässt, welcher Stundenlohn vereinbart ist. Bei derartigen "Null-Stunden-Verträgen" gilt, wenn hier Arbeit auf Abruf vereinbart ist, nach § 12 Abs. 1 TzBfG eine fiktive Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, die dann – auch wenn die Arbeitszeit nicht abgerufen wurde – mit der vertraglichen Vergütung, mindestens dem Mindestlohn, zu vergüten ist.

Daneben haben Anspruch auf Mindestlohn bestimmte Praktikanten i. S. § 22 Abs. 1 MiLoG. Hierbei ist danach zu unterscheiden, welcher Art das Praktikum ist und wie lange es dauert.[4]

[1] Ständige Rspr. des BAG z. B. BAG, Urteil v. 27.9.2012, 2 AZR 838/11.
[2] Das Mindestlohngesetz findet auf Strafgefangene keine Anwendung, da keine Arbeitnehmer; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 15.7.2015, 3 Ws 59/15 Vollz.
[3] Siehe näher hierzu die Darlegungen unter Punkt 3.10.
[4] Siehe näher hierzu unter Punkt 3.7.3.

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