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Mindestlohn / 3.7.3 Sonderregelung Praktikant

Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
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Das Gesetz enthält in § 22 Abs. 1 MiLoG eine komplizierte und nicht besonders geglückte Regelung zur Frage, ob Praktikanten einen Anspruch auf Mindestlohn haben. Zweck der Regelung ist es, Praktikanten, die nach Abschluss ihrer Ausbildung ein nicht vorgeschriebenes Praktikum leisten – insbesondere über einen längeren Zeitraum oder wiederholt hintereinander ("Generation Praktikum") –, einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu verschaffen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG gelten Praktikanten als Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzes und haben einen Mindestlohnanspruch, wenn ihr Praktikum ein sonstiges Berufsbildungsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG ist, es sei denn, sie sind ausdrücklich nach § 22 Abs. 1 Satz 2MiLoG vom Mindestlohn ausgenommen. Ein sonstiges Berufsbildungsverhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Person eingestellt worden ist, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis oder um eine Berufsausbildung handelt.

Zur Klarstellung hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG zusätzlich noch eine allgemeine Definition des Praktikanten aufgenommen und beschrieben, was ein Praktikant i. S. v. § 26 BBiG ist:

"Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt."

Vergleichbar sind systematische innerbetriebliche Ausbildungen über einen länge...

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