(1) 1Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 2In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. |
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, |
2. |
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, |
3. |
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, |
5. |
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, |
6. |
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit, |
8. |
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen, |
9. |
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
|
10. |
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, |
11. |
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, |
12. |
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, |
14. |
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden, |
3Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 4Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.
(1a) 1Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. 2In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. |
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, |
2. |
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, |
3. |
Beginn und Dauer des Praktikums, |
4. |
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, |
5. |
Zahlung und Höhe der Vergütung, |
6. |
Dauer des Urlaubs, |
7. |
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind. |
3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:
1. |
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit, |
2. |
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt, |
3. |
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und... |
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