Bei Abordnung (§ 4 Abs. 1 TVöD), Zuweisung (§ 4 Abs. 2 TVöD) oder Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TVöD) besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 6 TVöD-VKA muss gewährleistet werden, dass der Beschäftigte an dem System des Leistungsentgelts teilnehmen kann. Sofern es sich bei der anderen Dienststelle bzw. dem Dritten ebenfalls um einen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD-VKA handelt, steht einer Zielvereinbarung dort grundsätzlich nichts entgegen. Anderenfalls sollte die empfangende Dienststelle bzw. der Dritte veranlasst werden, die dort erbrachten Leistungen nach den gleichen Maßstäben für eine systematische Leistungsbewertung zu bewerten wie bei der Ausgangsdienststelle. Dauert die Maßnahme nur kurze Zeit, empfiehlt es sich, diese Zeit bei der Leistungsbewertung auszublenden.

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