Mit der Festlegung des Bewertungszeitraums ist aber noch nicht geklärt, wann genau die Auszahlung der Leistungsentgelte zu erfolgen hat.

Der Bewertungszeitraum bestimmt mithin lediglich über den grundsätzlichen Zeitraum der Leistungsmessung. Daher wird in der Praxis vielfach das Abrechnungs- bzw. Ausschüttungsjahr bestimmt, welches regelt, wann spätestens die jährliche Auszahlung an die Beschäftigten zu erfolgen hat. Der Anspruch auf die jährliche Ausschüttung hängt von dem Bestehen einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung ab.[1] Aufgrund der Legitimierung einer Auszahlungspraxis ohne Dienst- oder Betriebsvereinbarung kann an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden. Demnach besteht die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung nun auch für diese Fälle.

Eine Auszahlung von angesammelten (thesaurierten) Restvolumina aus früheren Jahren erfordert nach wie vor ein betriebliches Umsetzungssystem zur Leistungsbezahlung gemäß § 18 TVöD-VKA. Die mit der Tarifeinigung vom 25.10.2020 vereinbarten Regelungen zu §§ 18, 18a TVöD-VKA führen nicht zu einer Ausschüttung dieser Restvolumina und begründen keine etwaigen Ansprüche der einzelnen Beschäftigten.

Die Auszahlung der jährlichen Leistungsprämie als Einmalzahlung wird regelmäßig nach den Regelungen der Dienst-/Betriebsvereinbarung erfolgen, wohingegen die bei Einstieg in das Leistungsentgelt eher seltenen wiederkehrenden Leistungszulagen bereits auf einer Leistungsprognose (vgl. Punkt 4.2) monatlich innerhalb des Ausschüttungsjahres ausgezahlt werden.

Wie bereits bei der Festlegung des Bewertungszeitraums erörtert, lässt der Tarifvertrag den Betriebsparteien einen breiten Gestaltungsspielraum, da tarifvertraglich nur auf die Verpflichtung zur jährlichen Ausschüttung, nicht hingegen zwingend auf das Kalenderjahr abgestellt wird.

Damit wird das Abrechnungsjahr praktisch so festgelegt, dass eine Auszahlung nach Durchführung der Bewertung in den Jahresgesprächen erfolgt, wobei noch eine angemessene Zeit für Beschwerden und das Controlling der Berechnung einzuplanen ist.

 
Praxis-Beispiel

Wenn entsprechend dem obigen Beispiel die wiederkehrenden Jahresgespräche nach den Regelungen der Dienst-/Betriebsvereinbarung auf Januar und Februar festgelegt sind, kann eine Auszahlung frühestens im März erfolgen. Das Abrechnungsjahr wäre in diesem Fall jeweils von Anfang April bis Ende März des Folgejahres (1.4.–31.3.) festzusetzen.

Die Festlegung des Auszahlungszeitpunkts kann weiterhin von den Berechnungsgrundlagen abhängen, insbesondere von welchem Entgeltfaktor ausgegangen wird (vgl. Punkt6.2.2.2). Wie noch aufzuzeigen ist, kann in der Praxis eine Verwaltungsvereinfachung und Sachgerechtigkeit dadurch erreicht werden, wenn neben der Leistung der Beschäftigten ein Faktor in die Berechnung einbezogen wird, der die Wertigkeit der Tätigkeit bzw. die Qualifikation der Beschäftigten ausreichend berücksichtigt, der sog. Entgeltfaktor.

Soweit, wie hier vertreten, das Jahresentgelt/laufende Jahressteuerbrutto im Leistungsjahr als Entgeltfaktor favorisiert wird, welches auch unterjährige Veränderungen wie Teilzeit, Höher- und Herabgruppierungen oder Fehlzeiten berücksichtigt, ergibt sich folgende Situation:

Da die Jahresentgeltsummen aufgrund der zeitversetzten, unständigen Bezügeabrechnung gemäß § 24 Abs. 1 TVöD-VKA ggf. erst nach Ablauf des Bewertungszeitraumes vorliegen, kann erst zu diesem Zeitpunkt eine Berechnung erfolgen.

Danach bedarf es, wie bereits aufgezeigt wurde, für die Auswertung der Leistungen, des Controlling bzw. der Zahlbarmachung der Leistungsentgelte und Durchführung möglicher Beschwerden einiger Zeit.

Mithin könnte zusammenfassend der nachfolgende wiederkehrende Jahreszyklus zur Anwendung gelangen, der in der Dienst-/Betriebsvereinbarung festgeschrieben wird.

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