Der Tarifvertrag macht keine Vorgaben hinsichtlich des Zeitraums, der die Grundlage für die Bewertung der von den Beschäftigten erbrachten Leistungen bildet. Der Tarifvertrag sieht nur die jährliche Ausschüttung vor, eine "kalender"-jährliche Ausschüttung ist bereits nach dem Wortlaut des Tarifvertrags hingegen nicht festgeschrieben. Unabhängig davon kann der Bewertungszeitraum nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers ausgestaltet werden. Immanente Einschränkung ist dabei, dass eine Leistungsbewertung überhaupt möglich ist und die Bewertungszeiträume eine jährliche Zahlung zulassen.

 
Hinweis

Der Bewertungszeitraum beschreibt nur den Zeitraum, in dem die Leistung des Beschäftigten für die aktuelle Leistungsentgeltperiode gemessen wird. Davon unabhängig sind der Zeitpunkt der Zahlung und auch die Budgetberechnung.

In der Praxis hat sich ein Zeitraum zwischen 10 und 12 Monaten bewährt. Maßgeblich dabei ist die Entscheidung, ob die Abwicklung der Verwaltung (Bewertungsgespräche, Ermittlung der Leistungsentgelte, Bearbeitung von Beschwerden etc.) innerhalb eines Jahres stattfinden soll, oder ob sich auch 2 Leistungsentgeltperioden überlappen dürfen.

 
Praxis-Beispiel

Der Zeitraum zwischen Abschluss der Bewertung bis zur Auszahlung nimmt i. d. R. 2 Monate in Anspruch. Soll keine Überlappung stattfinden, dann wird der Bewertungszeitraum etwa vom 1.3. bis zum 31.12. des Jahres vereinbart. Die Auszahlung würde dann zum 28.2. erfolgen. Es wäre jedoch auch möglich, den Bewertungszeitraum vom 1.3. bis zum 28.2. des Folgejahres festzulegen. Die Auszahlung würde dann technisch in die folgende Bewertungsperiode fallen, die wieder ab dem 1.3. zu laufen beginnt.

Eine absolute Vorgabe ist aber ebenfalls nicht erforderlich. So können in den einzelnen Abteilungen beim Arbeitgeber unterschiedliche Bedürfnisse an den Bewertungszeitraum bestehen, etwa bei Saisonarbeitsplätzen. In diesem Fall kann man die konkrete Ausgestaltung auch einer Absprache zwischen Führungskraft und Beschäftigten überlassen. Es muss nur sichergestellt werden, dass eine Leistung feststellbar ist.

 
Praxis-Tipp

Unter diesem Gesichtspunkt kann es sich anbieten, statt eines kalendermäßig festgelegten Bewertungszeitraums in der Betriebs-/Dienstvereinbarung auf den Zeitraum

  1. von Jahresgespräch zu Jahresgespräch abzustellen und
  2. festzulegen, in welchem Zeitraum im Jahr diese stattzufinden haben, bspw. jeweils im Januar und Februar eines jeden Jahres.

Die Führungskräfte haben dann in den einzelnen Vereinbarungsgesprächen die Möglichkeit, konkretisierende Terminvorgaben zu vereinbaren/zuzuweisen.

Die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte bereitet Schwierigkeiten bei überjährigen Projekten, d. h. die den Bewertungszeitraum überschreiten. Es ist anzustreben, solche langfristigen Projekte möglichst in abrechenbare Jahresschreiben/Bewertungszeiträume zu zerschneiden. Ist dies nicht möglich, kann zur Lösung ein auf die am Projekt beteiligten Beschäftigten abgegrenztes Teilvolumen am Ende des Abrechnungsjahres reserviert bzw. auf Basis einer Prognose/Zwischenbewertung als Abschlag vorbehaltlich der Schlussabrechnung gezahlt werden. Das so gesicherte Teilvolumen kommt nach Leistungskriterien differenziert zur Ausschüttung, sobald die Abrechnung von Zielen oder Zwischenzielen (Schlussabrechnung) möglich ist. Eine solche Praxis sollte jedoch ausdrücklich durch die Dienst- oder Betriebsvereinbarung legitimiert werden. Bislang nicht gerichtlich geklärt ist, ob eine solche Regelung gegen § 18 Abs. 3 Satz 2 2. HS TVöD-VKA verstößt. Teilabrechnungen von einzelnen Beschäftigten sind jedoch nicht möglich. Auf einzelne Beschäftigte bezogene Rückstellungen würden gegen das Auszahlungsgebot verstoßen.

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