Das Budget für Leistungsentgelte ist im Unterschied zum TVöD in der Höhe nicht gedeckelt. In analoger Anwendung des § 42a Abs. 4 BBesG können mindestens 0,3 % der jährlichen Ausgaben für die Entgelte im jeweiligen Haushalt ausgezahlt werden. Für die Ermittlung der Höhe wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen. Insofern kann auf die Ausführungen zum TVöD verwiesen werden (Punkt 8.2).

Während der vorläufigen Haushaltsführung und während einer Haushaltssperre dürfen Leistungsprämien und Leistungszulagen nicht neu vergeben werden.

Zusätzlich ist sowohl die Leistungsprämie wie auch die Leistungszulage für den einzelnen Beschäftigten in der Höhe beschränkt.

Leistungsprämie ist pro Jahr beschränkt auf:

  • bei Beschäftigten in der Entgeltgruppe 1 = Tabellenentgelt der Stufe 2,
  • bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen 2 bis 15 = Tabellenentgelt der Stufe 1.

Leistungszulage ist pro Monat beschränkt auf 7 % des Tabellenentgelts

  • bei Beschäftigten in der Entgeltgruppe 1 = Tabellenentgelt der Stufe 2,
  • bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen 2 bis 15 = Tabellenentgelt der Stufe 1.

Maßgebend ist die Entgeltgruppe, in die die/der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie oder Leistungszulage eingruppiert ist.

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