§§ 1 - 20 1. Kapitel Grundlagen der Landkreise

§§ 1 - 4 1. Abschnitt Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung

§ 1 Wesen der Landkreise

 

(1) 1Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. 2Sie haben im Rahmen der Verfassung und der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.

 

(2) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich Gebiet der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

 

(3) 1Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. 2Rechtsverordnungen, die Eingriffe in die Rechte der Landkreise enthalten oder zulassen, bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

§ 2 Aufgaben der Landkreise

 

(1) 1Die Landkreise können auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben als freie Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind. 2Sie erfüllen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung die ihnen als solche durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

 

(2) 1Soweit den Landkreisen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten), erfüllen sie diese nach Weisung der zuständigen Behörden. 2Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Bediensteten, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. 3Zu den Auftragsangelegenheiten der Landkreise gehören alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind; § 55 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(3) 1Die Landkreise können im dringenden öffentlichen Interesse gemeindliche Aufgaben übernehmen, die über den örtlichen Rahmen oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden hinausgehen. 2Die Übernahme von Aufgaben bedarf der Zustimmung des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

 

(4) 1Die nach Absatz 3 auf den Landkreis übergegangenen Aufgaben sind, soweit sie nicht durch Gesetz übertragen sind, auf eine verbandsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde zurückzuübertragen, wenn diese es beantragt, der Landkreis zustimmt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. 2Der Antrag und die Zustimmung des Landkreises bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinde- oder Verbandsgemeinderats und des Kreistags.

 

(5) Die Landkreise sollen Verbandsgemeinden und Gemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen können, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Verbandsgemeinden und den kreisangehörigen Gemeinden beitragen.

 

(6) 1Neue Aufgaben können den Landkreisen nur durch Gesetz übertragen werden. 2Dabei ist gleichzeitig, soweit erforderlich, die Aufbringung der Mittel zu regeln. 3Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums, soweit sie Belange der Landkreise berühren; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

 

(7) 1Die Ausführung von Landes- und Bundesgesetzen sowie des Rechts der Europäischen Gemeinschaften kann den Landkreisen auch durch Rechtsverordnung übertragen werden, wenn damit Kosten, die über die laufenden Verwaltungskosten hinausgehen, nicht verbunden sind oder wenn diese Kosten in anderer Form besonders gedeckt werden. 2Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, übertragen, das der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.

 

(8) Soweit Landkreise Aufgaben auf dem Gebiet der Verteidigung wahrnehmen, haben sie die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu beachten.

 

(9) 1Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. 2Durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen wird sichergestellt, daß die Verwirklichung dieses Auftrags bei der Aufgabenwahrnehmung erfolgt. 3Die Gleichstellungsstellen der Landkreise sind hauptamtlich zu besetzen.

§ 2a Sicherung der Mittel

 

(1) 1Das Land sichert den Landkreisen die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel durch das Recht zur Erhebung eigener Abgaben und durch den Finanzausgleich. 2Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

(2) 1Ist der Landkreis bei der Erfüllung einer ihm nach § 2 Abs. 2 übertragenen Aufgabe an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden und wird die von ihm getroffene Maßnahme durch unanfechtbare Entscheidung aufgehoben, so erstattet der Träger der anderen Behörde dem Landkreis alle notwendigen Kosten, die ihm durch diese Bindung entstanden sind; soweit das Land Träger der anderen Behörde ist, entscheidet über die Erstattung auf Antrag des Landkreises die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. 2Gleiches gilt, wenn der Landkreis auf Weisung der zuständigen Behörde gegen eine gerichtliche Entscheidun...

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