(1) 1Die Kreisverwaltung ist Verwaltungsbehörde des Landkreises und zugleich untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung. 2Der Landrat ist dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung verantwortlich und unterliegt den Weisungen der vorgesetzten Dienststellen.

 

(2) Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung sind:

 

1.

die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach der Gemeindeordnung und nach § 125 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes sowie die Aufgaben der Errichtungsbehörde und der Aufsichtsbehörde nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit[1] [Bis 20.03.2023: Zweckverbandsgesetz],

 

2.

die Aufgaben des Gemeindeprüfungsamts nach § 110 Abs. 5 GemO und § 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz,

 

3.

die Aufgaben, die der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden,

 

4.

die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach den §§ 116 bis 120 des Landesdisziplinargesetzes.

 

(3) 1Die für die Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung erforderlichen Beamten und Arbeitnehmer werden vom Landkreis bereitgestellt; Absatz 4 und § 56 bleiben unberührt. 2Der Landkreis trägt ferner die sächlichen Verwaltungskosten. 3Die dem Landkreis hierdurch entstehenden Aufwendungen sind Bestandteil der Mindestfinanzausstattung nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz. [2] [Bis 31.12.2022: Die ihm hierdurch entstehenden Aufwendungen werden ihm nach näherer Bestimmung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom Land erstattet. ] 4Hiervon nicht erfasst[3] [Bis 31.12.2022: Von der Kostenerstattung nach Satz 3] sind die Kosten [Bis 31.12.2022: ausgenommen] [4], die dem Landkreis infolge der Aufgabenwahrnehmung der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung entstehen, soweit sie in Einzelfällen 5000 EUR übersteigen und nicht zur Verwaltungsausstattung, zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit und zur Erfüllung der Funktionen der Kreisverwaltung aufgewandt wurden; diese Kosten werden dem Landkreis vom Land gesondert erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist. 5Über die Erstattung nach Satz 4 entscheidet auf Antrag des Landkreises die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. 6Die Sätze 1, 2 und 4 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

 

(4) Das Land kann der Kreisverwaltung im Einvernehmen mit dem Landrat außer dem leitenden staatlichen Beamten (§ 56) Beamte und Arbeitnehmer zuweisen.

 

(5) 1Die Dienstgebäude der Kreisverwaltung stehen unbeschadet der Rechte Dritter im Eigentum des Landkreises und dienen der unentgeltlichen Unterbringung der Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises und als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung einschließlich der der Kreisverwaltung angegliederten Behörden. 2Der Bau, der Ausbau, die Erweiterung, die Instandsetzung und die laufende Unterhaltung der Dienstgebäude der Kreisverwaltung obliegen dem Landkreis; auf Antrag des Landkreises kann das zuständige staatliche Hochbauamt die Planung und Leitung von Baumaßnahmen übernehmen. 3Das Land leistet zu Neubauten, zu Erweiterungen und zum Ankauf von Dienstgebäuden der Kreisverwaltung, die die Kostensumme von 25000 EUR übersteigen, einen Zuschuß in Höhe von einem Fünftel der Kosten, soweit die Notwendigkeit des Baues oder Ankaufs, der Bauplan sowie die Höhe der veranschlagten Kosten vom fachlich zuständigen Ministerium [Bis 20.03.2023: im Einvernehmen mit dem für das Baurecht und das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium] [5] anerkannt ist; zu den Kosten nach dem ersten Halbsatz gehören nicht die Kosten der Dienstwohnung des Landrats sowie anderer Beamter der Kreisverwaltung und die Kosten des Grundstückserwerbs für Dienstwohnungen. 4Die zur Durchführung der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Baurecht und das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium.

 

(6) 1Staatliche Beamte können mit Aufgaben des Landkreises beauftragt werden. 2Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet bei der Erfüllung von Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung das Land, im übrigen der Landkreis. 3§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 60 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

 

(7) § 2a Abs. 2 gilt entsprechend für die Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

[1] Geändert durch Achtes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 21.03.2023.
[2] Geändert durch LFAG. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch LFAG. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Gestrichen durch LFAG. Anzuwenden bis 31.12.2022.
[5] Gestrichen...

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