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Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz / § 110 Rechnungsprüfung

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(1) 1Der Gemeinderat soll einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. 2Abweichend von § 46 wählt der Ausschuss ein Ratsmitglied zum Vorsitzenden.

 

(2) 1Der Bürgermeister legt den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dem Gemeinderat zur Prüfung vor. 2Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sollen zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft werden.

 

(3) Besteht ein Rechnungsprüfungsamt, so leitet der Bürgermeister zunächst diesem den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss zu.

 

(4) 1Der Bürgermeister hat beim Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht; er ist jedoch berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. 2Das Gleiche gilt für die Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben.

 

(5) 1Für die überörtliche Prüfung der Gemeinde durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung. 2Die überörtliche Prüfung erstreckt sich auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der von der Gemeinde geführten rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. 3Bei der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Gemeindeprüfungsamt eingerichtet; es unterliegt der fachlichen Weisung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. 4Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz kann die überörtliche Prüfung ganz oder teilweise widerruflich den Gemeindeprüfungsämtern übertragen (§ 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz). 5Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Bediensteten sowie über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Gemeindeprüfungsamtes zu treffen.

 

(6) ...

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