§§ 1 - 27 1. Kapitel Grundlagen der Gemeindeordnung

§§ 1 - 8 1. Abschnitt Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung

§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinden

 

(1) 1Die Gemeinde ist Grundlage und zugleich Glied des demokratischen Staates. 2Sie ist berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.

 

(2) 1Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. 2Sie sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze allein Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung.

 

(3) 1Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. 2Rechtsverordnungen, die Eingriffe in die Rechte der Gemeinden enthalten oder zulassen, bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden

 

(1) 1Die Gemeinden können in ihrem Gebiet jede öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft übernehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen wird (freie Selbstverwaltungsaufgaben). 2Sie erfüllen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung die ihnen als solche durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

 

(2) 1Soweit den Gemeinden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten), erfüllen sie diese nach Weisung der zuständigen Behörden. 2Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Bediensteten, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(3) 1Neue Aufgaben können den Gemeinden nur durch Gesetz übertragen werden. 2Dabei ist gleichzeitig, soweit erforderlich, die Aufbringung der Mittel zu regeln. 3Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums, soweit sie gemeindliche Belange berühren; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

 

(4) 1Die Ausführung von Landes- und Bundesgesetzen sowie des Rechts der Europäischen Gemeinschaften kann den Gemeinden auch durch Rechtsverordnung übertragen werden, wenn damit Kosten, die über die laufenden Verwaltungskosten hinausgehen, nicht verbunden sind oder wenn diese Kosten in anderer Form besonders gedeckt werden. 2Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, übertragen, das der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.

 

(5) Soweit Gemeinden Aufgaben auf dem Gebiete der Verteidigung wahrnehmen, haben sie die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu beachten.

 

(6) 1Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. 2In verbandsfreien Gemeinden wird durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen oder durch vergleichbare Maßnahmen sichergestellt, daß die Verwirklichung dieses Auftrags bei der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung erfolgt. 3In kreisfreien Städten sind Gleichstellungsstellen einzurichten und hauptamtlich zu besetzen.

§ 3 Sicherung der Mittel

 

(1) 1Das Land sichert den Gemeinden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel durch das Recht zur Erhebung eigener Abgaben und durch den Finanzausgleich. 2Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

(2) 1Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr nach § 2 Abs. 2 übertragenen Aufgabe an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden, und wird die von ihr getroffene Maßnahme durch unanfechtbare Entscheidung aufgehoben, so erstattet der Träger der anderen Behörde der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch diese Bindung entstanden sind; soweit das Land Träger der anderen Behörde ist, entscheidet über die Erstattung auf Antrag der Gemeinde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. 2Gleiches gilt, wenn die Gemeinde auf Weisung der zuständigen Behörde gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt hat und damit unterliegt.

§ 4 Name, Bezeichnung

 

(1) 1Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. 2Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern oder den Namen einer neugebildeten Gemeinde bestimmen.

 

(2) 1Städte sind Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird. 2Die Bezeichnung Stadt soll nur solchen Gemeinden verliehen werden, die nach Siedlungsform, Gebietsumfang, Einwohnerzahl und anderen, die soziale und kulturelle Eigenart der örtlichen Gemeinschaft bestimmenden Merkmalen städtisches Gepräge haben.

 

(3) 1Die Gemeinden können neben ihrem Namen bisherige Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. 2Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen eine Bezeichnung verleihen oder nach Anhörung der Gemeinde überholte oder sinnwidrige Zusatzbezeichnu...

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