(1) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Landrat. 2Soweit Kreisbeigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Kreisbeigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die dem Ausschuß übertragenen Aufgaben gehören. 3Gehört eine Angelegenheit zu mehreren Geschäftsbereichen, so entscheidet der Landrat über den Vorsitz. 4Der Landrat führt den Vorsitz im Kreisausschuß.

 

(2) Der Landrat ist berechtigt, in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort zu ergreifen.

 

(3) 1Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest. 2Führt ein Kreisbeigeordneter den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Landrat.

 

(4) 1Für Ausschusssitzungen findet § 28 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 2Mitglieder des Kreistags, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 16 gilt sinngemäß.

 

(5) 1Im übrigen sind die für den Kreistag geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Geschäftsordnung des Kreistags sinngemäß anzuwenden. 2Die Rechte und die Pflichten nach § 35 stehen neben dem Landrat auch dem Kreisbeigeordneten zu, der den Vorsitz führt; wird ein Beschluß ausgesetzt und beharrt der Ausschuß auf seinem Beschluß, so entscheidet zunächst der Kreistag.

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