(1) Hat der Kreistag einen Beschluß gefaßt, der nach Ansicht des Landrats die Befugnisse des Kreistags überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, oder hat er eine Aufwendung oder Auszahlung beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so hat der Landrat die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür dem Kreistag spätestens in der nächsten Sitzung mitzuteilen; die nächste Sitzung muß spätestens innerhalb eines Monats nach der Aussetzung stattfinden.

 

(2) 1Verbleibt der Kreistag bei seinem Beschluß, so hat der Landrat die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. 2Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann der Kreistag durch einen von ihm Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht erheben. 3Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

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