(1) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Bürgermeister. 2Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die dem Ausschuß übertragenen Aufgaben gehören. 3Gehört eine Angelegenheit zu mehreren Geschäftsbereichen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. 4Sofern ein Hauptausschuß gebildet ist, führt der Bürgermeister den Vorsitz.

 

(2) Der Bürgermeister ist berechtigt, in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort zu ergreifen.

 

(3) 1Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest. 2Führt ein Beigeordneter den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

 

(4) Für Ausschusssitzungen findet § 35 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 22 gilt sinngemäß.

 

(5) 1Im übrigen sind die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Geschäftsordnung des Gemeinderats sinngemäß anzuwenden. 2Die Rechte und die Pflichten nach § 42 stehen neben dem Bürgermeister auch dem Beigeordneten, der den Vorsitz führt, zu; wird ein Beschluß ausgesetzt und beharrt der Ausschuß auf seinem Beschluß, so entscheidet zunächst der Gemeinderat.

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