(1) Hat der Gemeinderat einen Beschluß gefaßt, der nach Ansicht des Bürgermeisters die Befugnisse des Gemeinderats überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, oder hat er eine Aufwendung oder Auszahlung beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so hat der Bürgermeister die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür dem Gemeinderat spätestens in der nächsten Sitzung mitzuteilen; die nächste Sitzung muß spätestens innerhalb eines Monats nach der Aussetzung stattfinden.

 

(2) 1Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so hat der Bürgermeister die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. 2Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann der Gemeinderat durch einen von ihm Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht erheben. 3Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

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