(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

 

(2) 1Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. 2Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen werden können. 3Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. 4Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese durch gesetzliche Regelung zugelassen ist.

 

(3) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8 Abs. 9), die Laufbahnen (§§ 13 bis 28), die Abordnung und Versetzung (§§ 29 bis 31), die Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes), den Aufenthalt in erreichbarer Nähe (§ 59), die Arbeitszeit (§ 63), die Nebentätigkeiten (§§ 75, 76 und 122), den Arbeitsschutz (§ 83) sowie die sonstigen mit der Rechtsnatur des Ehrenbeamtenverhältnisses unvereinbaren allgemeinen Regelungen nicht anzuwenden.

 

(4) Die Ernennung einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamten ist nichtig, wenn die oder der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nach einer gesetzlichen Regelung über die Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt werden durfte.

 

(5) 1Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind entlassen, wenn sie nach der Ernennung eine Tätigkeit aufnehmen, die nach einer gesetzlichen Regelung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist. 2§ 33 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

(6) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen gesetzlichen Regelungen.

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