(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.

 

(2) 1Die Laufbahnen werden den Laufbahngruppen 1 oder 2 zugeordnet. 2Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. 3Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. 4In den Laufbahngruppen werden abhängig von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter festgelegt.

 

(3) 1In der Laufbahngruppe 1 sind die ersten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 4 und die zweiten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet. 2Endämter der Laufbahngruppe 1 sind diejenigen der Besoldungsgruppe A 9. 3In der Laufbahngruppe 2 sind die ersten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 9 und die zweiten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. 4Endämter der Laufbahngruppe 2 sind diejenigen der Besoldungsgruppe B 9. 5Die Sätze 1 und 3 gelten, soweit im Landesbesoldungsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) 1In den Laufbahnverordnungen sind die Laufbahnen, die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter und für einzelne Laufbahnen von Absatz 3 abweichende Einstiegsämter und Endämter zu bestimmen. 2Die Bestimmung abweichender Einstiegsämter ist nur möglich, wenn in den Einstiegsämtern Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung in eine höhere Besoldungsgruppe erfordern.

 

(5)[1] Die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn und das jeweilige Einstiegsamt ist vor der Einstellung oder einem Laufbahnwechsel aktenkundig zu machen.

[1] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 14.10.2022.

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