Hinweis zum Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.6.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Laufbahngesetz in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200), das zuletzt durch Artikel IX des Gesetztes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, außer Kraft. § 29 und § 34 Absatz 1 treten bereits am 1.7.2011 in Kraft. (Zweites Dienstrechtsänderungsgesetz vom 21.6.2011, GVBl. S. 266, Artikel VI)

Abschnitt I Laufbahnrechtliche Grundlagen

§ 1 Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 2 des Landesbeamtengesetzes). 2Es gilt nicht nur Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes.

§ 2 Laufbahnen

 

(1) 1Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. 2Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Ausbildungsdienst.

 

(2) Der Landesdienst gliedert sich in die Laufbahnfachrichtungen

 

1.

allgemeiner Verwaltungsdienst,

 

2.

Bildung,

 

3.

feuerwehrtechnischer Dienst,

 

4.

Gesundheit und Soziales,

 

5.

Justiz und Justizvollzugsdienst,

 

6.

Polizeivollzugsdienst,

 

7.

Steuerverwaltung,

 

8.

technische Dienste und

 

9.

wissenschaftliche Dienste.

 

(3) Innerhalb einer Laufbahnfachrichtung können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, wenn

 

1.

eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

 

a)

durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben ist oder

 

b)

auf Grund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist

oder

 

2.

bei der Besetzung bestimmter Ämter regelmäßig die gleiche Qualifikation gefordert wird.

 

(4) 1Die Zugehörigkeit der Ämter zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. 2Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. 3Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. 4Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen abhängig von der Vor- und Ausbildung Einstiegsämter (§ 5 Absatz 2).

 

(5) 1Bei der Ordnung der Laufbahnen sind die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter festzulegen. 2Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.

§ 3 Laufbahnordnungsbehörden

 

(1) Laufbahnordnungsbehörden sind für die Laufbahnfachrichtungen

 

1.

feuerwehrtechnischer Dienst und Polizeivollzugsdienst: die für Inneres zuständige Senatsverwaltung,

 

2.

Bildung: die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,

 

3.

Gesundheit und Soziales: die für das Gesundheitswesen und für Soziales zuständigen Senatsverwaltungen,

 

4.

Justiz und Justizvollzugsdienst: die für Justiz zuständige Senatsverwaltung,

 

5.

Steuerverwaltung: die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung,

 

6.

technische Dienste: die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung,

 

7.

wissenschaftliche Dienste: die für die Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung und

 

8.

allgemeiner Verwaltungsdienst: die für das allgemeine Laufbahnrecht zuständige Senatsverwaltung.

 

(2) 1Die Laufbahnordnungsbehörde ordnet die Laufbahn im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung. 2Die Einrichtung und Gestaltung eines Laufbahnzweiges nimmt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatsverwaltung vor. 3Die Laufbahnordnungsbehörde kann der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung Aufgaben mit deren Zustimmung übertragen.

§ 4 Leistungsgrundsatz

 

(1) 1Bei Einstellung, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils zu entscheiden. 2Das Anforderungsprofil fasst die in einem Statusamt erforderlichen fachlichen und außerfachlichen Anforderungen zusammen; bei Ausschreibungen und Auswahlverfahren ist das mit dem jeweiligen Dienstposten verbundene Statusamt maßgeblich, bei dienstlichen Beurteilungen das der zu beurteilenden Beamtin oder dem zu beurteilenden Beamten verliehene Statusamt. 3In den Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 kann bestimmt werden, dass für Beförderung und Aufstieg eine Verwendung auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete Voraussetzung ist. 4Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

 

(2) 1Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. 2Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

 

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch die soziale, migrationsgesellschaftliche und methodische Kompetenz, der Beamtin oder des Beamten.

 

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

§ 5 Einstellung

 

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

 

(2) 1Eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt zulässig. 2Die Einstiegsämter sind, soweit gesetzlich nich...

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