(1) 1Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. 2Einer Beförderung steht es gleich, wenn ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert.

 

(2) 1Befördert werden darf nur, wer neben der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten nach den dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und die Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit nachgewiesen hat. 2Die Erprobungszeit nach Satz 1 dauert in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 drei Monate und der Laufbahngruppe 2 sechs Monate. 3Sie soll in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ein Jahr nicht überschreiten. 4Sofern die Erprobungszeit auf Grund einer Freistellung nach § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung nicht vollständig abgeleistet werden kann, hindert dies bei Vorliegen ausreichend aussagekräftiger Arbeitsergebnisse aus tatsächlicher Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit die Feststellung der Bewährung nicht. 5In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann von einer Erprobungszeit nach Satz 1 abgesehen werden. 6Sie gilt auch als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 4 Satz 1 bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben. 7Die obersten Dienstbehörden (§ 3 des Landesbeamtengesetzes) können das Auswahlverfahren der für das höhere Amt Geeigneten regeln, das auch gruppenbezogen durchgeführt werden kann.

 

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

 

(4) 1Abweichend von Absatz 3 kann Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 das zweite Einstiegsamt verliehen werden, wenn

 

1.

die Beamtin oder der Beamte die in § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt,

 

2.

die Beamtin oder der Beamte an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat,

 

3.

die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von 24 Monaten in Aufgaben bewährt hat, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen, und während dieser Zeit an einer dienstlichen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen hat und

 

4.

die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualiikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bestätigt hat; sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

2Die Erprobungszeit nach Satz 1 Nummer 3 kann für besondere Ausnahmefälle auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden. 3Die nach Satz 1 Nummer 1 geforderte Voraussetzung der Hochschulqualiikation entfällt, wenn von der Beamtin oder dem Beamten während der Erprobungszeit eine dienstliche Qualiikation erworben worden ist, die mit der in Nummer 1 geforderten Hochschulqualiikation gleichwertig ist. 4Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1, insbesondere zu Art und Umfang der dienstlichen Qualiizierung nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 sowie zur Kürzung der Erprobungszeit nach Satz 2. 5Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1, insbesondere zu Art und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 sowie zur Kürzung der Erprobungszeit nach Satz 3.

 

(4a) 1Abweichend von Absatz 3 kann Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 das zweite Einstiegsamt verliehen werden (Verwendungsbeförderung), wenn

 

1.

die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren für den Einsatz in einem besonders festgelegten Aufgabenbereich (Verwendungsbereich) auf einem Dienstposten, der mindestens den Anforderungen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entspricht, erfolgreich war,

 

2.

die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von zwölf Monaten in den Aufgaben der späteren Verwendung bewährt hat und während dieser Zeit an einer theoretischen Qualiizierung erfolgreich teilgenommen hat (Verwendungsqualiizierung) und

 

3.

die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualiikation der Beamtin oder des Beam ten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in dem Verwendungsbereich bestätigt hat; sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

2Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2,

 

1.

in einem Auswahlverfahren gemäß Satz 1 Nummer 1 erfolgreich waren,

 

2.

sich mindestens auf zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete, hiervon mindestens ein Dienstposten im Verwendungsbereich, bewährt haben,

 

3.

sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12) von mindestens fünf Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder einem höheren Amt bewährt haben und

 

4.

in den letzten fünf Jahren vor der Zulassung zur Teilnahme an der Verwendungsqualii...

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