(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. 2Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
a) |
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder |
b) |
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. |
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
a) |
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder |
b) |
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. |
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
a) |
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder |
b) |
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. |
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