(1) 1Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen vorheriger schriftlicher Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. 2Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit oder bei Nebentätigkeiten, die auf Verlangen oder sonstige Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, entfallen. 3Es hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der den Beamtinnen und Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. 4Es kann bestimmt werden, dass die Entgeltsätze auch durch Vereinbarung festgesetzt werden können.

 

(2) 1Beamtinnen und Beamte können verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihnen zugeflossenen Entgelte oder geldwerten Vorteile aus einer im öffentlichen Dienst ausgeübten oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeit anzugeben und eine erhaltene Vergütung ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen. 2Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, ob und inwieweit die für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit erhaltene Vergütung abzuführen ist.

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