(1) 1Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihres Assistenzhundes im Sinne von § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern. 2Dies gilt nicht, sofern der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige Belastung für die öffentliche Stelle im Sinne von § 2 darstellen würde. 3Weitergehende Rechte von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt.

 

(2) Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweigerung durch öffentliche Stellen im Sinne von § 2 gilt als Benachteiligung im Sinne von § 6 Absatz 1.

 

(3) Menschen mit Behinderungen, die ihre Rechte nach Absatz 1 wahrnehmen, haben ihren Assistenzhund nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 und 3 der Assistenzhundeverordnung mit einem Abzeichen als solchen zu kennzeichnen.

[1] § 6a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 29.07.2023.

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