1Dieses Gesetz gilt für

 

1.

die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden,

 

2.

juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, sofern

 

a)

sie überwiegend von öffentlichen Stellen im Sinne von Nummer 1 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,

 

b)

ihre Leitung der Aufsicht durch öffentliche Stellen im Sinne von Nummer 1 unterliegt oder

 

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch öffentliche Stellen im Sinne von Nummer 1 bestimmt worden ist,

 

3.

Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen.

2Eine überwiegende Finanzierung durch öffentliche Stellen im Sinne von Nummer 1 wird angenommen, wenn sie mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel finanzieren.

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