Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist, Verfallfrist, Baugewerbe, Nachweis, Niederschrift, Normwirkung, Vertragsbedingung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausschlussfristen des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen Bauarbeiter und Bauunternehmer auch ohne schriftliche Vereinbarung oder Niederlegung in einem Nachweis gem. § 2 Abs. 1 NachwG Anwendung, denn (mit LAG Köln in ZIP 2001, 477-478 und abweichend von LAG Schl.-Holst. 1 Sa 563/99 in DB 2000, 724) sie bestimmen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 4 TVG); sie sind zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht verhandelbar, so dass es sich nicht um Vertragsbedingungen i. S. v. § 2 Abs. 1 NachwG handelt, sie finden daher im Arbeitsverhältnis auch ohne schriftliche Niederlegung Anwendung.

 

Normenkette

BRTV-Bau § 16; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 1 S. 1; TVG § 5 Abs. 4; GG Art. 9 Abs. 3; BGB §§ 134, 242

 

Beteiligte

Walter Sch

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 03.08.2001; Aktenzeichen 1 Ca 557/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 3. August 2000 – 1 Ca 557/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt für seine Tätigkeit im Baugewerbe von der Beklagten eine Abrechnung und die sich aus der Abrechnung ergebende Vergütung.

Der Kläger war in der Zeit vom 10. September bis 29. Oktober 1999 für die Beklagte als Estrichleger tätig. Der Kläger führte die Arbeit gemeinsam mit einem Arbeitskameraden W. aus. Die Parteien hatten als Vergütung für die Tätigkeit die Zahlung von 6,00 DM netto pro Quadratmeter Estrich vereinbart.

Die Bedingungen, unter denen die Leistungen vom Kläger und seinem Kameraden erbracht wurde sind folgende:

Gegen 6:00 Uhr morgens fanden sich der Kläger und W. auf dem Betriebhof der Beklagten ein, wo ihnen der Ehemann der Geschäftsführerin, M., mitteilte, auf welcher Baustelle gearbeitet werden sollte. Der Kläger und sein Arbeitskamerad begaben sich dann auf die ihnen zugewiesene Baustelle. Dafür stellte ihnen die Beklagte ihren Lastkraftwagen zur Verfügung, mit dem der Kläger und sein Arbeitskamerad auch die im Eigentum der Beklagten stehende Estrichpumpe zogen. Auf der Baustelle teilte ihnen jeweils M. mit, welche Arbeiten in welcher Form auszuführen seien, etwa die Estrichstärke, der Dämmungsaufbau, evtl. zu verwendende Zusatzmittel und Ähnliches. Gelegentlich kontrollierte M. die beiden auch auf der Baustelle. Gearbeitet wurde an den Werktagen, wobei Arbeitsende in der Regel 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr war. Jeweils am Freitag der Woche übergaben der Kläger und sein Arbeitskamerad die Aufmasszettel an M.. Die fertig gestellten Quadratmeter Estrich wurden mit 6,00 DM netto multipliziert. Hierauf leistete M. Abschlagzahlungen. Eine Abrechnung des Rechtsverhältnisses und eine Anmeldung bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern erfolgte nicht.

Der Kläger war der Auffassung, er sei als Arbeitnehmer für die Beklagte beschäftigt gewesen und verlangt im Wege der Stufenklage die Abrechnung seines Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der Nettobeträge abzüglich der erhaltenen Abschläge. Er hat behauptet, dem M. seine Arbeitspapiere übergeben zu haben. Er habe am 9. November 1999 mit Einschreiben und Rückschein von der Beklagten die ordnungsgemäße Abrechnung des Beschäftigungsverhältnisses verlangt, noch einmal alle Baustellen aufgezählt einschließlich des dort geleisteten Arbeitsumfanges und der vereinbarten Vergütung. Dieses Schreiben sei nach ca. 14 Tagen als unzustellbar zurückgekommen. Er habe es dann noch im Laufe des Monats November erneut in einen Umschlag gesteckt und selber in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen. Anschließend sei er von dem M. angerufen worden, wobei sich dieser auf das Abrechnungsschreiben bezogen habe.

Der Kläger hat mit seiner am 18. Februar 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, eine ordnungsgemäße Abrechnung über das Arbeitsverhältnis für die Monate September und Oktober 1999 zu erstellen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den sich aus der Abrechnung gemäß Klagantrag zu 1. ergebenden Nettobetrag nebst 4% Zinsen seit dem 1. Dezember 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte war der Auffassung, der Kläger sei als Subunternehmer aufgrund eines Werkvertrages für sie tätig gewesen. Der Kläger selbst sei verpflichtet, eine Rechnung zu erstellen. Arbeitspapiere habe sie vom Kläger nicht entgegengenommen.

Wegen des weiteren Vorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst seinen Verweisung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat hierzu festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten sich als Arbeitsverhältnis darstelle und hierzu u. a. auf die persönliche Abhängigkeit des Klägers hingewiesen. Der Anspruch des Klägers sei nach § 16 Nr. 2 des Bundesrahm...

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