Verfahrensgang

ArbG Aachen (Aktenzeichen 5 Ca 3551/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.05.2002; Aktenzeichen 5 AZR 105/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.07.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 5 Ca 3551/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entgelt und Auslösung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war seit dem 03.02.1999 bei der Beklagten als Estrichleger/Kolonnenführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarif für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.

Mit Schreiben vom 30.06. kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.07.1999. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hat der Kläger zurückgenommen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Forderung des Klägers auf Zahlung von Restlohn für den Monat Juni 1999, für die Zeit vom 01.07. bis 15.07.1999 und auf Auslösung für die Zeit vom 03.02. bis 30.05.1999.

Mit Schreiben vom 22.07.1999 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten gegenüber unter anderem:

Die Ansprüche unseres Mandanten errechnen sich daher wie folgt:

Arbeitsentgelt 03.02. bis 15.08.1999

22.890,00 DM

Mindestzahlungen

10.959,46 DM

Unter Hinweis auf die sich aus der Vollmachtskopie ergebene Empfangsberechtigung fordern wir Sie auf, diesen Betrag an uns bis

05.08.1999

zu zahlen. Bei erfolglosem Fristverstreichen müßten wir unserem Mandanten raten, die Beträge gerichtlich geltend zu machen.

Diese Forderung lehnten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 03.08.1999 (Bl. 29 d. A.) mit der Begründung ab, die Beklagte habe ordnungsgemäß zum 18.06.1999 abgerechnet; weitere Ansprüche ständen dem Kläger nicht zu. Die Beklagte verweigert die Zahlung auch unter Hinweis auf den Ablauf der tariflichen Verfallfrist.

Mit Schriftsatz vom 29.11.1999, der am 01.12.1999 bei dem Arbeitsgericht Aachen einging, erweiterte der Kläger die zuvor von ihm erhobene Kündigungsschutzklage um die Zahlungsanträge, die nunmehr noch allein Gegenstand des Rechtsstreits sind.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich auf die tarifliche Ausschlussfrist nicht berufen, weil sie damit treuwidrig handele. Die Beklagte habe ihm ausdrücklich ein Nettoentgelt ein Betrag von 4.200,00 DM pro Monat versprochen. Daraus habe er folgern können, dass dieser Betrag auch durchgehend bezahlt werde.

Der Kläger hat beantragt

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Juni 1999 restlichen Nettolohn von 3.489,74 DM nebst 10,75 % Zinsen hieraus seit dem 16.07.1999 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.1999 bis 15.07.1999 2.100,00 DM Nettolohn nebst 10,75 % Zinsen hieraus seit dem 16.08.1999 zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die zeit vom 03.02. bis 30.05.1999 Auslösung von 2.340,00 DM brutto nebst 10,75 % Zinsen pro Jahr hieraus seit dem 01.06.1999 zu zahlen.

Die Beklagten hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert, der Kläger sei überzahlt; außerdem seien etwa bestehende Ansprüche verfallen.

Das Arbeitsgericht Aachen hat die Klage mit Urteil vom 05.07.2000 abgewiesen, weil eventuelle Ansprüche des Klägers gemäß § 16 BRTV verfallen seien. Werde zugunsten des Klägers angenommen, dass das Schreiben vom 22.07.1999 eine hinreichend konkrete Geltendmachung im Sinne der ersten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist darstelle, so seien die Ansprüche jedenfalls nach der zweiten Stufe der Ausschlussfrist verfallen, weil der Kläger nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ablehnungsschreibens vom 03.08.1999 Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt im zweiten Rechtsszug vor: Die Beklagte sei nach § 2 Abs. 1 NachwG verpflichtet gewesen, dem Kläger einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Dazu habe, wie der Kläger im Einzelnen darlegt, auch ein Hinweis auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 16 BRTV gehört. Da die Beklagte es versäumt habe, dies zu tun, könne sie sich nicht darauf berufen, dass der Kläger nach § 16 BRTV mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen sei.

Der Kläger beantragt:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.07.2000 – 5 Ca 3551/99 – wird abgeändert.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juni 1999 restlichen Nettolohn von 3.489,74 DM nebst 7,5 % Zinsen p. a. hieraus seit 16.07.1999 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für 01.07. bis 15.07.1999 2.100,00 DM Nettolohn nebst 10,75 % Zinsen p. a. hieraus seit 16.08.1999 zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 03.02. bis 30.05.1999 Auslösung von 2.340,00 DM brutto nebst 10.75 % Zinsen p. a. hieraus seit 01.06.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vom 17.08.2000, eingegangen beim Landesarbeitsgericht ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge