Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdachtskündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steht nach gerichtlicher Entscheidung fest, daß eine verhaltensbedingte Kündigung mangels erwiesener grober Vertragsverletzung (hier: eigenmächtige Urlaubsverlängerung durch vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit) rechtsunwirksam ist, so ist der Arbeitgeber nicht gehindert, nunmehr eine entsprechende Verdachtskündigung auszusprechen.

2. Das Rechtsinstitut der Verdachtskündigung ist auf solche Tatbestände zu beschränken, in denen wegen des Verdachts das für die Arbeitsleistung vorausgesetzte Vertrauen zerstört wird. Insoweit muß ein kündigungsrechtlich erheblicher Zusammenhang zwischen der Verdachtshandlung und der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers bestehen.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt, 2 AZR 162/90.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 02.06.1989; Aktenzeichen 14 Ca 1648/89)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.09.1990; Aktenzeichen 2 AZR 162/90)

 

Fundstellen

DB 1990, 1337 (LT1-2)

ARST 1990, 105-106 (LT1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 27 (LT1-2)

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