Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen sexueller Belästigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwar stellt das Umlegen des Armes um die Schultern einer Auszubildenden durch den Ausbilder auch dann eine sexuelle Belästigung der Auszubildenden am Arbeitsplatz iSd § 2 Abs 2 Ziff 2 Beschäftigtenschutzgesetz dar, wenn zwar der Ausbilder mit diesem Verhalten keine sexuellen Absichten verfolgt, wenn sich aber die Auszubildende gegenüber dem Ausbilder gegen ein solches Verhalten ausgesprochen hat. Denn nach § 2 Abs 2 Ziff Beschäftigtenschutzgesetz sind sämtliche körperliche Berührungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen und die von dem/der hiervon Betroffenen erkennbar abgelehnt werden, untersagt.

Da aber gemäß § 4 Abs 1 Ziff 1 Beschäftigtenschutzgesetz vom Arbeitgeber bei seiner Reaktion auf sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz ebenfalls der allgemein im Arbeitsrecht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, darf der Arbeitgeber auf ein solches Armumlegen des Ausbilders grundsätzlich gegenüber dem Ausbilder zunächst nur mit einer Abmahnung und nicht bereits mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren.

 

Normenkette

BGB § 626; BSchG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Entscheidung vom 17.05.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1305/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442427

BB 1997, 1485 (L1)

ZTR 1997, 333 (L1)

ArbuR 1997, 250 (T)

Bibliothek, BAG (LT1)

NZA-RR 1997, 250-255 (LT1)

PersR 1997, 462

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