Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei sexuellen Belästigungen hat der Arbeitgeber die zum Schutz der Mitarbeiter vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen. Er hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

2. Reicht eine Abmahnung nicht aus, um die Fortsetzung sexueller Belästigungen mit der gebotenen Sicherheit zu unterbinden, kommt eine Umsetzung oder Versetzung des Störers nicht in Betracht, kann der Arbeitgeber mit einer Kündigung auf die sittlichen Verfehlungen reagieren. Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings nur angemessen, wenn der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigungen sowie die Abwägung der beiderseitigen Interessen diese Maßnahme rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 445891

BB 1997, 99-101 (LT1-2)

DB 1997, 482-483 (LT1-2)

NZA 1997, 769

NZA 1997, 769-772 (LT1-2)

VersorgW 1997, 166 (K)

AP, 0

AuA 1997, 212 (L1-2)

EzA-SD 1996, Nr 24, 7-8 (L1-2)

LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 51 (L1-2)

LAGE § 4 BSchG, Nr 1 (LT1-2)

LAGE § 626 BGB, Nr 96 (L1-2)

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