Sexuelle Belästigung rechtfertigt fristlose Kündigung
Der Arbeitnehmer war seit 1996 bei seinem Arbeitgeber als EDI-Manager beschäftigt. Im September 2019 war eine Kollegin eingestellt worden, die zuvor bereits als Werkstudentin beschäftigt worden war. Schon während ihres Werkstudiums hatte der EDI-Manager die junge Frau jedenfalls einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm sagte, dass er das lassen solle.
Fall vor dem LAG Köln: sexuelle Belästigung auf Dienstreise
Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 versuchte der Arbeitnehmer abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Dies veranlasste eine andere anwesende Mitarbeiterin, ihn aufzufordern, damit aufzuhören. Später folgte er der Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer, obwohl sie auf seine mitgeteilte Absicht, noch mit zu ihr zu kommen, erklärt hatte, dass sie das nicht wolle. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür von innen. In einer anschließenden Whatsapp-Nachricht schrieb ihr der Arbeitnehmer, er hoffe, sie sei ihm nicht böse.
Arbeitgeber kündigt Beschäftigtem nach sexueller Belästigung fristlos
Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Mitarbeiters fristlos, hilfsweise fristgerecht. Dagegen klagte der Beschäftigte.
Das Arbeitsgericht Köln hatte die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Kolleginnen und Kollegen abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht Köln dieses Urteil bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen die von dem Arbeitsgericht Köln vorgenommene Beweiswürdigung bestätigt und keine Anhaltspunkte gesehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten.
Keine vorherige Abmahnung erforderlich
Insbesondere habe es keiner Abmahnung bedurft, da für den Kläger erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritten habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte, deren Verpflichtung es sei, ihre weiblichen Beschäftigten vor sexuellen Belästigungen zu schützen, unzumutbar gemacht habe.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. April 2021, Az. 8 Sa 798/20
Das könnte Sie auch interessieren:
Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung war rechtmäßig
Wirksame Kündigung wegen obszöner Whatsapp an die Kollegin?
Make it work! – Aktion gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
3.1816
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.910
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.100
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.3622
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.210
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.14616
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.081
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
1.014
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.004
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
972
-
Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist
02.04.2026
-
Unwirksame Versetzung eines Abteilungsleiters
01.04.2026
-
Feiertagszuschlag am Ostersonntag – kann eine betriebliche Übung entstehen?
31.03.2026
-
Pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unzulässig
30.03.2026
-
Was bei einem Arbeitsausfall wegen Flugstreichung gilt
25.03.20261
-
Wie sich die Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung auswirkt
24.03.2026
-
Mitbestimmungsgesetz wird 50 – und immer öfter ausgehebelt
23.03.2026
-
EuGH nimmt Stellung zur Kündigung nach Kirchenaustritt
19.03.2026
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
18.03.20261
-
Keine Sonderleistung wegen Streikteilnahme
16.03.2026