Leitsatz (amtlich)

§ 2 Abs. 4 des, allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1992 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß – statt des fünfmonatigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses – eine fünfmonatige tatsächliche Arbeitsleistung Voraussetzung für den tariflichen Weihnachtszuwendungsanspruch ist.

§ 2 Abs. 4 des Tarifvertrages vom 17.12.1992 enthält kein Redaktionsversehen.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 16.03.1994; Aktenzeichen 2 Ca 128/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.1995; Aktenzeichen 10 AZR 210/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 16.03.1994 – 2 Ca 128/94 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung einer tariflichen Weihnachtszuwendung in Anspruch.

Die Klägerin war seit dem 18.04.1984 zunächst als Auszubildende und nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung seit August 1986 als Friseurgesellin im Friseursalon des Beklagten tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge über Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung.

§ 2 des Tarifvertrages über Weihnachtszuwendungen vom 23.05.1990, gültig ab 01.08.1990, hatte folgende Fassung:

§ 2 – Anspruchsvoraussetzung

(1) Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

  1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und
  2. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet, erhält eine Zuwendung, wenn er seit dem 1. Juli ununterbrochen in einem Betrieb des Unternehmens oder des Betreibers beschäftigt war und wenn er wegen

  1. Erreichen der Altersgrenze,
  2. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,
  3. einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht oder
  4. einer in Ausübung oder in Folge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitskraft für längere Zeit wesentlich herabsetzt,

    ausgeschieden ist oder

  5. wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 1 RVO, § 25 Abs. 1 AVG oder § 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG

    gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

(3) Aushilfen oder Teilzeitbeschäftigte erhalten die ihnen zustehende Zuwendung im Verhältnis der persönlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit.

Protokollerklärung zu § 2:

Die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub aufgrund einseitiger Erklärung des Arbeitnehmers schließt den Anspruch auf Zahlung der Zuwendung in diesem Zeitraum nicht aus.

Unter Wegfall der Protokollerklärung zu § 2 wurde durch Tarifvertrag über Weihnachtszuwendungen vom 17.12.1992, gültig ab 01.01.1993, hinter § 2 Abs. 3 folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr mindestens 5 Monate bestanden hat und vor dem 01. Dezember des laufenden Kalenderjahres aufgrund einseitiger Erklärung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wegen Erziehungsurlaubes ruht, erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in diesem Kalenderjahr eine Zuwendung gemäß § 3.

§ 3 des Tarifvertrages über Weihnachtszuwendung vom 17.12.1992, gültig ab 01.01.1993, lautet wie folgt:

§ 3 – Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung beträgt für das Jahr 1993 40 v. H. für das Jahr 1994 45 v. H. ab dem Jahr 1995 50 v. H.

des Tariflohnes für den Monat November, der dem/der Arbeitnehmer/in zugestanden hätte, wenn er/sie während des gesamten Monats November gearbeitet hätte.

(2) Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die am Stichtag 1. Dezember einen Betrieb des Unternehmers oder Betreibers noch keine fünf Monate angehört, erhält für jeden vollen Monat der Beschäftigung 1/12 der Zuwendung nach Absatz 1.

(3) Der/Die Auszubildende, der/die unmittelbar nach Ablegung der Gesellenprüfung als Arbeitnehmer/in übernommen wird, erhält die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag; Abs. 2 findet keine Anwendung.

Nach der Geburt eines Kindes und der Beendigung der Mutterschutzfrist am 13.05.1993 nahm die Klägerin mit Wirkung ab 14.05.1993 Erziehungsurlaub in Anspruch.

Mit Schreiben vom 12.01.1994 machte die Klägerin eine anteilige tarifliche Weihnachtszuwendung für das Jahr 1993 in Höhe von 40 % des Tariflohnes geltend. die Beklagte lehnte den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 21.01.1994 (Blatt 6 d. A.) ab mit der Begründung, ein tariflicher Anspruch bestehe nur, wenn mindestens fünf Monate tatsächliche Arbeitsleistung erbracht worden sei; im ruhenden Arbeitsverhältnis bestehe demgegenüber kein Anspruch.

Die Klägerin erhob daraufhin am 28.01.1994 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht, mit der sie den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihr ein Anspruch auf Zahlun...

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