Entscheidungsstichwort (Thema)
Gratifikation während Erziehungsurlaubs
Leitsatz (redaktionell)
Für den Anspruch des Erziehungsurlaubers auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung nach dem Tarifvertrag über Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer im Friseurhandwerk NRW vom 17.12.1992 kommt es gemäß § 2 Abs 4 Tarifvertrag allein auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses im tariflich geforderten Umfang an. Eine tatsächliche Arbeitsleistung oder ein "aktiver" Bestand des Arbeitsverhältnisses wird nicht gefordert, so daß der Zuwendungsanspruch nicht auf das erste Jahr des Erziehungsurlaubs beschränkt ist.
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim LArbG Hamm, 10 Sa 755/94.
Normenkette
TVG § 1 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1
Nachgehend
Fundstellen
ARST 1994, 157 (L1) |
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