Entscheidungsstichwort (Thema)

Gratifikation während Erziehungsurlaubs

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Anspruch des Erziehungsurlaubers auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung nach dem Tarifvertrag über Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer im Friseurhandwerk NRW vom 17.12.1992 kommt es gemäß § 2 Abs 4 Tarifvertrag allein auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses im tariflich geforderten Umfang an. Eine tatsächliche Arbeitsleistung oder ein "aktiver" Bestand des Arbeitsverhältnisses wird nicht gefordert, so daß der Zuwendungsanspruch nicht auf das erste Jahr des Erziehungsurlaubs beschränkt ist.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Hamm, 10 Sa 755/94.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.1995; Aktenzeichen 10 AZR 210/95)

LAG Hamm (Urteil vom 13.01.1995; Aktenzeichen 10 Sa 755/94)

 

Fundstellen

ARST 1994, 157 (L1)

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